OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2006 - 9 A 2818/05.A - asyl.net: M7919
https://www.asyl.net/rsdb/M7919
Leitsatz:
Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Divergenzrüge, Anerkennungsrichtlinie, Widerruf, Situation bei Rückkehr, Schutzfähigkeit
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2; RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 1 Bst. e; AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1; GFK Art. 1 C Nr. 5
Auszüge:

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Divergenz (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) zuzulassen.

Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - wie hier - auf mehrere eigenständig tragende Gründe gestützt, erfordert eine Berufungszulassung, dass hinsichtlich aller Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird. Daran fehlt es vorliegend. Das Verwaltungsgericht hat der Klage u.a. mit der Begründung stattgegeben, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er nicht mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) im Einklang stehe. Aus der Regelung ergebe sich - ebenso wie aus Art. 1 C Nr. 5 GFK -, dass bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Möglichkeit der Schutzgewährung durch den Heimatstaat in den Blick zu nehmen sei. Letztere sei für Rückkehrer in den Irak derzeit nicht gegeben. Die darauf bezogene in der Zulassungsbegründung angeführte Rechtsprechung des 20. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - (Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A -) behandelt indes nicht die Bedeutung des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie im Rahmen der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Dementsprechend enthält die zitierte Entscheidung des OVG NRW insoweit keinen tragenden Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht mit der oben beschriebenen Urteilsbegründung entscheidungserheblich hätte abweichen können. Eine etwaige Abweichung von dem des Weiteren in der Zulassungsbegründung genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2005 - 16 K 6254/04.A - erfüllte nicht die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung wegen Abweichung.