VG Gera

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Zitieren als:
VG Gera, Urteil vom 29.11.2005 - 4 K 20203/03 GE - asyl.net: M7923
https://www.asyl.net/rsdb/M7923
Leitsatz:
Schlagwörter: Kamerun, SCNC, Southern Cameroons National Council, Oppositionelle, hinreichende Sicherheit, Glaubwürdigkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Mai 2003 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als sie Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Kameruns hat. Die Klägerin war vor ihrer Ausreise aus Kamerun Opfer politischer Verfolgung geworden und ist bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der jetzigen aktuellen Situation vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher.

Insoweit ergibt eine Gesamtschau der von der Klägerin gemachten Angaben, dass sie von Mitgliedern von Sicherheitsorganen in Kamerun durch Gewaltanwendung in erheblichem Umfang verletzt worden ist.

Der hiernach für die Klägerin bestehende Vorfluchtgrund entfiele lediglich dann, wenn diese im Falle einer Rückkehr nach Kamerun vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein könnte, d. h. also, dass an der künftigen Sicherheit keine ernsthaften Zweifel bestünden. Dies ist nicht der Fall. Bezüglich der Klägerin kann nicht mit der erforderlichen hohen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut Opfer eines rechtserheblichen politischen Übergriffes wird. Insoweit ergibt sich aus den beigezogenen Erkenntnisquellen, dass von einer systematischen Verfolgung von SCNC-Mitgliedern und sonstigen Oppositionellen nicht auszugehen ist. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. September 2005 ergibt sich jedoch zugleich, dass z. B. zwar die Presselandschaft in Kamerun vielfältig ist und auch oppositionelle Meinungen zu Wort kommen, es aber gleichwohl immer wieder gegen Journalisten zu Gewaltanwendungen oder Festnahmen kommt. Ebenso wird die gesetzlich geschützte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit teilweise behindert. Es sind dem Auswärtigen Amt in diesem Zusammenhang Festnahmen bekannt geworden. Auch wenn bei diesen Übergriffen ein großes Maß an Willkür dabei ist, so lässt sich jedenfalls für die Klägerin nicht herleiten, dass ihr mit Sicherheit bei einer Rückkehr nach Kamerun nichts passieren würde.