Die Klägerin hat im Hinblick auf die bei ihr vorliegende durch ärztliche Bescheinigungen belegte depressive Störung Anspruch auf die Feststellung, dass ihrer Abschiebung in die DRK ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegensteht.
Zum anderen steht fest, dass sich das Gesundheitswesen im Heimatland der Klägerin in einem katastrophalen Zustand befindet; die schon vor 1998 heruntergewirtschafteten bzw. geplünderten staatlichen Krankenhäuser entsprechen nicht europäischen Standards, die Hygiene ist problematisch. Eine ausreichende medizinische Versorgung ist für weite Teile der Bevölkerung nicht gewährleistet. Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Soweit genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, gibt es zumindest in der Hauptstadt Kinshasa einige fachkundige Ärzte und hinreichend ausgestattete Krankenhäuser, die in der Lage sind, die meisten Krankheiten zu diagnostizieren und mit Einschränkungen auch fachgerecht zu behandeln (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes - AA vom 9. Mai 2005). Selbst wenn Depressionen in Kinshasa behandelt werden können und Antidepressiva erhältlich sind, so ist diese ärztliche Leistung sehr teuer und für weite Teile der Bevölkerung unerschwinglich (vgl. Lagebericht des AA vom 9. Mai 2005; Medizinische Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa, Schweiz. Bundesamt für Flüchtlinge vom 5. Oktober 2001). Dafür, dass die finanzielle Situation der Klägerin bei einer Rückkehr nach Kinshasa anders als bei der Mehrzahl der Bevölkerung wäre, spricht im Hinblick auf ihre finanzielle Lage in Deutschland (Leistungen nach dem AsylbLG) und bei einer Arbeitslosenquote von 90 % kaum gegebenen Arbeitsmöglichkeiten in Kinshasa sowie der eingeschränkten Gesundheit der Klägerin nichts.