VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Beschluss vom 13.01.2006 - 5 L 15/06.A - asyl.net: M7932
https://www.asyl.net/rsdb/M7932
Leitsatz:

Keine Verletzung des "religiösen Existenzminimums" von Christen in Vietnam.

 

Schlagwörter: Vietnam, Folgeantrag, politische Entwicklung, religiös motivierte Verfolgung, Christen (evangelische), religiöses Existenzminimum
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 71 Abs. 1
Auszüge:

Keine Verletzung des "religiösen Existenzminimums" von Christen in Vietnam.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Das Gericht hat bereits in seinem im Klageverfahren 5 K 2237/05.A ergangenen Beschluss vom 13. Dezember 2005, mit dem die vom Antragsteller für das Klageverfahren begehrte Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, dargelegt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Durchführung eines - auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beschränkten - weiteren Asylverfahrens hat. Zur Begründung ist dort u.a. ausgeführt:

"Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren auf Grund eines erneuten Asylantrags, den der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines ersten Asylantrages stellt, nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger trägt zur Begründung seines Asylfolgeantrags (lediglich) vor, dass sich die Situation in seiner Heimat seit der letzten Entscheidung des beschließenden Gerichts erneut verschlechtert habe und sein in Deutschland aktiv gelebtes Bekenntnis zum christlichen Glauben für ihn im Falle einer Rückkehr eine erhebliche Gefährdung darstelle. Die angebliche Verschlechterung der Lage aktiver Christen in Vietnam lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen allerdings nicht entnehmen. Zu der Frage, ob Christen in Vietnam eine Gefährdung aufgrund religiöser Betätigung droht, hat das Gericht bereits in dem Urteil vom 31. Juli 2003 (5 K 3657/02.A) Folgendes ausgeführt:

"Für den Kläger besteht ebenfalls keine drohende konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung der Religionsfreiheit (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 9 EMRK).

Hiervon ausgehend ist nicht erkennbar, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Vietnam in seinem "religiösen Existenzminimum" bedroht sein könnte. Soweit der Kläger sich auf Vergangenes beruft, besteht diese Gefahr aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der aktuellen allgemeinen Situation protestantischer Christen in Vietnam.

Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage an.

An dieser Einschätzung hält das Gericht auch vor dem Hintergrund der jüngeren Erkenntnisse (vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 28. August 2005) fest. Soweit sich der Kläger zum Beleg einer angeblichen Verschlechterung der Gefährdungslage für Christen auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 11. Januar 2005 (Az.: 1 B 76/04) beruft, ist diese - zumal im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene - Entscheidung für das vorliegende Verfahren unergiebig. Denn die Entscheidung setzt sich nicht konkret mit der Frage einer Gefährdung aufgrund christlichen Glaubens auseinander, sondern hat vielmehr den Asylantrag einer Antragstellerin buddhistischen Glaubens zum Gegenstand. Schließlich rechtfertigen auch die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Berichte der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) keine anderweitige Beurteilung. In diesen werden Einzelfälle beschrieben, in denen Christen Drangsalierungen ausgesetzt waren. Den Schluss auf eine generelle Gefährdung aufgrund christlicher Aktivitäten lassen diese jedoch nicht zu."