Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist unbegründet.
Da somit der Zweck des § 31 Abs. 4 S. 1 AufenthG anderweitig erreicht wurde, kommt nunmehr die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nur noch nach § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG in Betracht, wonach die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen. Der Erteilung dieses Aufenthaltstitels steht § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, wonach die Erteilung in der Regel voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Sicherung des somit ansonsten ungesicherten Lebensunterhalts wird auch nicht etwa von den beiden im Bundesgebiet lebenden Töchtern der Klägerin insoweit abgesichert, als diese ein entsprechendes schriftliches Schuldversprechen abgeben.
Vorliegend kann jedoch auch nicht etwa von einem Ausnahmefall i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausgegangen werden. Anders als § 7 Abs. 2 AuslG 1990 benennt § 5 Abs. 1 AufenthG keine Regelversagungsgründe mehr, sondern Regelerteilungsvoraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis, von denen nur bei besonders gelagerten Einzelfällen abgewichen werden kann (vgl. Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 15/420, S. 70). § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beinhaltet mit der Lebensunterhaltssicherung die wichtigste Voraussetzung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Diese Regelung dient offensichtlich dem Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt hier aufenthältlicher Ausländer mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen. Dabei verbietet sich die Annahme eines Ausnahmefalles, trotz des Alters und der körperlichen und psychischen Erkrankungen der Klägerin, bereits deshalb, weil ihr bzw. ihren nächsten Familienangehörigen die Möglichkeit zur Verfügung steht, die Sicherung des Lebensunterhalts "aus eigener Kraft" durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung, herbeizuführen.
Dass dies nicht erfolge, beruhe, so die Prozessbevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.11.2005 auf innerfamiliären Gesichtspunkten. Es ist vor dem Hintergrund der oben dargelegten gesetzlichen Vorgabe nicht gewollt, dass "innerfamiliäre Gründe" dazu führen, dass die Ausländerbehörde von den Möglichkeiten einer Absicherung des finanziellen Risikos für die öffentliche Hand absieht und sich auf ein deutlich höheres Risiko einlässt, nämlich der Versicherung, dass der derzeitige Status der Klägerin so bleibe, wie er ist.