BlueSky

VG Lüneburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Lüneburg, Urteil vom 08.02.2006 - 1 A 68/03 - asyl.net: M7948
https://www.asyl.net/rsdb/M7948
Leitsatz:
Schlagwörter: Vietnam, Flüchtlingsbegriff, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungsfurcht, Anerkennungsrichtlinie
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; GFK Art. 33; RL 2004/83/EG Art. 9; RL 2004/83/EG Art. 10; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 3; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4
Auszüge:

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG.

Diese Vorschrift enthält in Anlehnung an Art. 33 GFK unter Einbeziehung selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchtgründe ein Abschiebungsverbot zugunsten rassisch, religiös oder auf sonstige Weise - durch existenzielle Gefahren - politisch Verfolgter, wobei nach dem Gesetzeswortlaut schon eine bloße Bedrohung ausreicht. Verfolgungshandlungen und -gründe ergeben sich aus Art. 9 und Art. 10 der jedenfalls richterlich bereits anwendbaren Richtlinie 2004/83/EG v. 29.4.2004 (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004/L 304/12).

Der Rückgriff auf die gen. Richtlinie gilt auch angesichts dessen, dass die Frist zu deren Umsetzung in das nationale Recht noch nicht abgelaufen ist (Art. 38 Abs. 1 d. Richtlinie; vgl. dazu VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.5.2005 - A 3 S 358/05 - , InfAuslR 2005, S. 296 = Asylmagazin 2005, S. 28 m.w.N; VG Braunschweig Urt. v. 8.2.2005 - 6 A 541/04 -; VG Stuttgart aaO.; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.3. 2005 - A 2 K 10264/03 -; VG Köln Urt. v. 10.6.2005 - 18 K 4074/04.A - ; BGH, NJW 1998, 2208).

2. § 60 Abs. 1 AufenthG hat das Verhältnis zur Asylanerkennung (Art. 16 a GG) tiefgreifend verändert (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, 1. Teil Kap. 5 III 3, § 60 AufenthG, Rdn. 12, 13). Mit der Vorschrift hat sich nämlich unter dem Eindruck der Richtlinie 2004/ 83/EG v. 30.9. 2004 ein Perspektivwechsel zu einer prognostischen Opferbetrachtung vollzogen (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil v. 17.1.2005 - A 10 K 10587/04 - m.w.N.; Urteil der Kammer v. 7.9. 2005 - 1 A 240/02 -). Entscheidend ist, welche Bedrohung im Falle einer "sonstigen Rückführung" (so § 13 Abs. 1 AsylVfG) aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände zu erwarten ist.

Für diese Erwartung ist eine zukunftsgerichtete Wahrscheinlichkeitseinschätzung dazu abzugeben, ob es zumutbar ist, in den Heimatstaat zurückzukehren (BVerwGE 55, 82 und BVerwGE 87, 52).

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Bedrohung ist somit aufgrund einer individuellen Prüfung (Art. 4 Abs. 3 Richtlinie) dann zu bejahen, wenn bei zusammenfassender Wertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgungsfurcht (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie) sprechenden Umstände nach Lage der Dinge ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Umständen nach richterlicher Wertung qualitativ überwiegen (vgl. dazu BVerfGE 54, 341/354; BVerwG, DÖV 1993, 389; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.8.1993 - 11 L 5666/92).

Auf eine Kausalität zwischen einer Verfolgung oder Bedrohung in der Vergangenheit und einer daraus resultierenden Flucht kommt es - mangels erlittener Verfolgung und mangels Flucht - bei einer solchen prognostischen Beurteilung der "Furcht vor Verfolgung" oder der künftigen Gefahr, "einen ernsthaften Schaden zu erleiden" (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie), nicht an. Es ist vielmehr eine zukunftsorientierte Einschätzung dazu abzugeben, ob die vorgetragene Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. die beispielhaft genannten Verfolgungshandlungen und -gründe, Art. 9 und Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG) nach Lage der Dinge berechtigt ist.

Ein solches Überwiegen der unter Wertungs- und Abwägungsgesichtspunkten für eine Verfolgungsfurcht des Klägers sprechenden Umstände iSv § 60 AufenthG iVm der Richtlinie 2004/83/EG ist hier jedoch nicht gegeben.