LSG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2005 - L 14 B 57/05 AS ER - asyl.net: M7964
https://www.asyl.net/rsdb/M7964
Leitsatz:

Ist zwischen der Bundesagentur und dem örtlichen Träger der Sozialhilfe streitig, ob ein Ausländer Leistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten kann, kann dies nicht zu Lasten des Ausländers gehen, so dass der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I leisten muss.

 

Schlagwörter: D (A), Tourist, Fiktionsbescheinigung, gewöhnlicher Aufenthalt, Sozialgesetzbuch III, Sozialgesetzbuch XII, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: SGB I § 43 Abs. 1; SGB III § 7 Abs. 1; SGB III § 8 Abs. 2; SGB XII
Auszüge:

Ist zwischen der Bundesagentur und dem örtlichen Träger der Sozialhilfe streitig, ob ein Ausländer Leistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten kann, kann dies nicht zu Lasten des Ausländers gehen, so dass der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I leisten muss.

(Leitsatz der Redaktion)

Beschwerdegegner ist allein das JobCenter Spandau, das - wie der Senat im Anschluss an den 6. Senat des Landessozialgerichts Berlin (Beschluss vom 14. Juni 2005 - L 10 B 44/05 AS ER -) bereits entschieden hat (Beschluss vom 14. Juli 2005 - L 14 B 48/05 AS ER 226) - nach § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig ist.

Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob den Antragstellern bereits für die Zeit vor dem 5. Juli 2005 Leistungen nach dem SGB II zustehen. Dies ist jedenfalls nicht schlechthin ausgeschlossen, da das Fehlen eines zum dauernden Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitels nicht in jedem Fall der Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" entgegenstehen muss (vgl. beispielsweise BSG, Urteile vom 12. April 2000 - B 14 KG 3/99 R -, vom 9. August 1995 - 13 RJ 59/93 - und vom 16. Dezember 1987 - 11a REg 3/87 -, jeweils m.w.N.).

Entscheidend ist, dass - wie auch der Antragsgegner im Grunde einräumt - die Antragsteller (bzw. jedenfalls die Antragstellerin zu 1)) entweder einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII haben. Wie die Antragsteller vollkommen zu Recht hervorheben, kann der Streit, welcher der in Betracht kommenden Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist, nicht zu ihren Lasten gehen. Dementsprechend hat gemäß § 43 Abs. 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB II) der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen in angemessenem Umfang zu erbringen. Danach ist hier der Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig Leistungen in der sich aus der Beschlussformel ergebenden Höhe zu erbringen.