OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2005 - 14 A 4317/03.A - asyl.net: M7965
https://www.asyl.net/rsdb/M7965
Leitsatz:

Ashkali aus dem Kosovo benötigen in der Regel keinen internationalen Schutz mehr.

 

Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Ashkali, Sicherheitslage, KFOR, UNMIK
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Ashkali aus dem Kosovo benötigen in der Regel keinen internationalen Schutz mehr.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Das Begehren des Klägers ist nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG; Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) als auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG gerichtet anzusehen.

Den Quellen, die aus der Zeit nach März 2005 datieren, ist die Einschätzung gemeinsam, dass sich die Sicherheitslage für die Roma-Gemeinschaften der Ashkali und Ägypter seit März 2004 verbessert hat. Unterschiedlich sind allerdings die Auffassungen darüber, wie stabil und nachhaltig die Verbesserung ist. Der Senat hält übereinstimmende Einschätzungen von UNHCR und Auswärtigem Amt angesichts der Aufgabenstellung, des Überblicks und der Erfahrung dieser Institutionen für besonders zuverlässig. Danach kann davon ausgegangen werden, dass außer den Kosovo-Serben und den - serbisch sprechenden - Roma keine Volksgruppe mehr als solche international schutzbedürftig ist. Vielmehr wird den Angehörigen dieser Volksgruppen inzwischen mit insgesamt größerer Toleranz begegnet. Ein internationales Schutzbedürfnis kann jedoch weiterhin in Einzelfällen bestehen (Schlußfolgerung der UNHCR-Position (Nr. 15); Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. August 2005, S. 16).

Dem entspricht auch die Einschätzung von UNMIK (vgl. Nr. 3 der Abgestimmten Niederschrift über Gespräche mit der Bundesregierung zur Rückführung von Minderheiten in das Kosovo am 25. und 26. April 2005, Anlage zum Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2005, Az. 15-39.02.01-1-132 Kosovo).

Eine flächendeckende Gefährdung der Sicherheit und Existenzmöglichkeiten der Ashkali im Kosovo kann der Senat deshalb nicht feststellen.