OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2005 - 21 A 1117/03.A - asyl.net: M7969
https://www.asyl.net/rsdb/M7969
Leitsatz:
Schlagwörter: Sri Lanka, Tamilen, Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte, Situation bei Rückkehr, interne Fluchtalternative, LTTE, mittelbare Verfolgung, quasi-staatliche Verfolgung, nichtstaatliche Verfolgung, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Krankheit, Abschiebungshindernis, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, Versorgungslage, Existenzminimum, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation für den Kläger nach seiner Rückkehr aus individuellen Gründen schlechter darstellen könnte als für tamilische Rückkehrer allgemein. Insbesondere ergibt sich für ihn kein Abschiebungshindernis aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund einer bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung. Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen ist in Sri Lanka grundsätzlich sichergestellt (I.) Es ist aufgrund der spezifischen Ausprägung der Erkrankung des Klägers und seiner individuellen Situation auch zu erwarten, dass er sich die erforderliche Behandlung in Sri Lanka zu beschaffen vermag (II.).

I. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger aus asylunerheblichen Gründen an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Selbst wenn er psychisch erkrankt sein sollte, ist festzustellen, das die Behandlung solcher Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen in Sri Lanka jedenfalls soweit sichergestellt ist, dass der Eintritt existenzieller Leibes- und Lebensgefahren nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, entsprechende Behandlungskapazitäten zur Verfügung stehen und betroffene Rückkehrer aus Deutschland Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen sowie eine Behandlung in einem mindestens zur Vermeidung schwerer Folgen ausreichenden Umfang erhalten können.