Die Beschwerde des am 19.5.2005 in die Türkische Republik abgeschobenen Antragstellers (vgl. zur Erfolglosigkeit eines diesbezüglichen Vollstreckungsschutzersuchens des Antragstellers OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.5.2005 - 2 W 8/05 -), eines türkischen Staatsangehörigen, der aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung an einer geistigen Behinderung leidet, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.6.2005 - 6 F 39/05 -) muss erfolglos bleiben.
Insoweit ist davon auszugehen, dass sich im Falle bereits vollzogener Vollstreckungsmaßnahmen - hier in Form der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung eines Ausländers - aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) unter ganz besonderen Umständen eine vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch ergeben kann, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wurde, und hierdurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (vgl. grundlegend zur Frage eines Rückschaffungsanspruchs abgeschobener Ausländer OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2003 - 9 W 50/02 -, SKZ 2003, 230, Leitsatz Nr. 86). Die nach der Rechtsprechung hierfür geltenden strengen Voraussetzungen liegen hier allerdings nicht vor.
Der mit seiner Familie in B. lebende Onkel des Antragstellers, Herr A A., bei dem der Antragsteller über Jahre hinweg gelebt hat, ist vom Amtsgericht B-Stadt im Jahre 2004 nach Maßgabe des § 1896 Abs. 1 BGB zum ehrenamtlichen Betreuer bestimmt worden (vgl. dazu den Beschluss des AG Saarbrücken vom 13.12.2004 - 10-XVII-Y-1632/04 -, in Ablichtung bei den Ausländerakten), nachdem er zuvor bereits die Vormundschaft des Antragstellers wahrgenommen hatte (vgl. hierzu den Bestellungsbeschluss des AG Saarbrücken vom 13.1.1997 - 10-VII-Y-518/96). Das Betreuungsverhältnis ist indes, wie schon die Überschrift vor § 1896 ff. BGB ausdrücklich klarstellt (vgl. die Überschrift in Titel 2 des 3. Abschnitts im 4. Buch des BGB: "Rechtliche Betreuung") vom Gesetzgeber auf eine rechtliche Betreuung reduziert worden (vgl. zu den Hintergründen etwa Palandt, BGB, 62. Auflage 2003, Einf. vor § 1896, Anm. 4). Rechtlich gesehen kann daher, auch wenn dies im konkreten Fall faktisch weitergehend gewesen sein dürfte, nicht von einer dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallenden familiären Beziehung zwischen dem betreuten Antragsteller und seinem zum Betreuer bestellten Onkel aufgrund dieser Bestellung ausgegangen werden.