Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage, in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige Wohnsitz zu nehmen (§§ 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; 84 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) abgelehnt, weil es die angegriffene Verfügung für offensichtlich rechtmäßig angesehen hat.
Die dagegen mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe können rechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aufzeigen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (a.a.O.), wonach sich im Hinblick auf die rechtmäßige Ermessenausübung bei der Wohnsitzauflage Grenzen daraus ergeben, dass die Maßnahme einen sinnvollen Bezug zum aufgezeigten Verfahrenszweck ausweisen muss, macht die Begründung geltend, es sei in dem angegriffenen Bescheid nicht angeführt, um welche Förderungsmöglichkeiten es sich im Einzelnen bei der Aufnahme in die Gemeinschaftsunterkunft im vorliegenden Fall konkret handele.
Es reicht im Allgemeinen aus, dass die Ermessenserwägungen auf die bereits in der organisatorischen Bündelung angelegten Vorteile verweisen, die in schwierigen Fällen der Identitätsklärung bei einer Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft und deren Nähe zu den spezialisierten Behördeneinrichtungen bestehen. Es versteht sich von selbst, dass die im Einzelfall angemessene Verfahrensweise in der Begründung der Verfügung nicht aufgezeigt werden kann, sondern sich aus den im Einzelfall gegebenen Umständen und dem Verhalten des Betroffenen ergeben.
Grenzen der Möglichkeiten solcher Maßnahmen sind nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen in zweierlei Hinsicht zu beachten: Zum einen dürfen die Maßnahmen nicht auf eine bloße Willensbeugung hinauslaufen, was der Senat in einem Einzelfall angenommen hat, bei dem die Identität geklärt war und lediglich der für die Übernahme zuständige Staat diese von einer Freiwilligkeitserklärung abhängig machte. Zum anderen hat die Maßnahme der Wohnsitzauflage keinen sinnvollen Bezug zur Förderung der Ausreise, wenn erkennbar die erforderlichen Mitwirkungspflichten erfüllt sind und die Hindernisse einseitig bei dem Heimatstaat liegen, weil dieser ohne nachvollziehbare Gründe die Übernahme seines Staatsangehörigen nachhaltig verweigert.
Der Umstand, dass der Antragsteller zuvor bereits während seiner Zeit der Abschiebungshaft sein obstruktives Verhalten fortgesetzt hat, ohne sich von den Nachteilen der Haft beeindrucken zu lassen, ist demgegenüber kein Grund, die Erfolgsaussichten einer Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft in Frage zu stellen. Die Zwecke der Maßnahmen unterscheiden sich - wie der Senat bereits in seiner Rechtsprechung aufgewiesen hat (vgl. Urteil vom 19. November 2002, a.a.O.) - funktionell erheblich, insbesondere fehlt es auch angesichts des anderen Zwecks der Haft an den besonderen Vorzügen der behördlichen Zusammenarbeit zum Zweck der Bündelung von Spezialkenntnissen, wie sie die Maßnahme der Wohnsitznahme in dem Ausreisezentrum mit sich bringt.