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VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2005 - 4 K 1417/05 - asyl.net: M8001
https://www.asyl.net/rsdb/M8001
Leitsatz:
Schlagwörter: Ausweisung, Regelausweisung, Hizb ut-Tahir, HuT, Sympathisanten, Vereinsverbot, Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, Gefahrenprognose, Sicherheitsbefragung, Falschangaben, Nachschieben von Gründen, Entscheidungszeitpunkt
Normen: AufenthG § 54 Nr. 5a; AufenthG § 54 Nr. 6
Auszüge:

Die zulässige Klage ist begründet.

Nach § 54 Nr. 5a AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er u.a. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Die Kammer hat bereits im Eilbeschluss vom 08.09.2004, auf den insoweit Bezug genommen wird, ausgeführt, dass die HuT eine Organisation ist, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richtet und deren Sicherheit gefährdet.

Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Regelausweisung nach § 54 Nr. 5a AufenthG, der mit der bis zum 31.12.2004 geltenden Regelung der §§ 47 Nr. 4, 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG identisch ist, liegen jedoch nicht vor, da nicht erkennbar ist, dass sich der Kläger nach dem Verbot der HuT am 10.01.2003 noch in irgendeiner Weise für diese Organisation betätigt hat.

Nach § 54 Nr. 6 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt dient, der Ausländerbehörde gegenüber in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbinden zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind. Für das Gericht steht fest, dass der Kläger bei den Sicherheitsbefragungen unrichtige Angaben zu seinen Verbindungen zur HuT, bzw. zu Funktionären der HuT gemacht hat. Ob diese unrichtigen Angaben dabei durch eine "Verharmlosungstendenz" des Klägers gekennzeichnet waren, braucht hier nicht entschieden zu werden, da nicht erkennbar ist, dass die HuT oder etwa Herr B. oder Herr A., der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind. Die HuT oder einzelne Mitglieder sind nicht in Artikel 1 des Beschlusses 2005/428/GASP des Rates der Europäischen Union zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt. Von der Staatsanwaltschaft Frankfurt geführte Ermittlungsverfahren gegen mehrer Mitglieder der HuT, u.a. auch O. B. und Sh. A. wegen Vergehens nach § 129 StGB wurden nach § 170 Abs. 2 StPO mit Beschluss vom 03.12.2004 - 6120 Js 240567/01 - eingestellt. In den Gründen ist u.a. ausgeführt, dass über bereits vorher bekannte Sachverhalte hinaus keine weiteren Erkenntnisse über Verbindungen zu den Tätern vom 11.09.2001 und deren Umfeld gewonnen werden konnten, eine Verbindung der Organisation zum islamischen Terrorismus sei von den Beschuldigten in Abrede gestellt worden.

Schließlich ist die HuT innerhalb der Europäischen Union offenbar lediglich in der Bundesrepublik mit einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegt. Gerade dieses Betätigungsverbot ist auch ausschließlich damit begründet worden, die Organisation richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, weil es u.a. vor dem Hintergrund des israelisch-palästinensischen Konfliktes zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel auffordert. Hieraus kann jedoch nicht zugleich der Schluss gezogen werden, die HuT sei selbst eine terroristische Vereinigung oder unterstütze den internationalen Terrorismus.

Soweit der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, der Kläger erfülle auch den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG handelt es sich um ein unzulässiges Nachschieben erweiterter Ausweisungstatbestände. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der 14.04.2005. Die Ausweisung wurde dabei auf die § 54 Nr. 5a und Nr. 6 AufenthG gestützt. Es ist der Ausländerbehörde zwar nicht verwehrt, neuere Erkenntnisse zu den bereits in der letzten Behördenentscheidung aufgeführten Tatbeständen zu deren Untermauerung später einzuführen, darum geht es hier jedoch gerade nicht.