In der Türkei gibt es keine mittelbare Gruppenverfolgung von syrisch-orthodoxen Christen aus dem Tur Arbdin.
In der Türkei gibt es keine mittelbare Gruppenverfolgung von syrisch-orthodoxen Christen aus dem Tur Arbdin.
(Leitsatz der Redaktion)
Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da die Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG haben.
Anhand der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen kann festgestellt werden, dass sich die Situation für syrisch-orthodoxe Christen im Tur Abdin derart entspannt und stabilisiert hat, dass sie dort nunmehr vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind. Im Einzelnen gilt folgendes:
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass für syrisch-orthodoxe Christen im Tur Abdin das "religiöse Existenzminimum" gewährleistet ist. Die im Tur Abdin verbliebenen oder dorthin zurückkehrenden Christen können ungehindert ihrem Glauben nachgehen (AA an OVG Lüneburg vom 28.06.2004; Oehring an OVG Lüneburg vom 03.10.2004).
Auch im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass syrisch-orthodoxe Christen zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Tur Abdin unmittelbaren Verfolgungsmaßnahmen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sein könnten.
Es kann auch nicht (mehr) von einer sog. mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgegangen werden, dergestalt, dass der türkische Staat Übergriffe von Privatpersonen, namentlich kurdischen Mitbewohnern, tatenlos hinnehmen und hiergegen grundsätzlich keinen Schutz gewähren würde.
Vielmehr hat sich die Sicherheitslage der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin nachhaltig verbessert.
Die nur noch vereinzelt vorkommenden Übergriffe können zudem dem türkischen Staat nicht mehr zugerechnet werden. Es fehlt an Hinweisen, dass die türkischen Behörden - wie noch in den 90er Jahren - bei Übergriffen gegen syrisch-orthodoxe Christen grundsätzlich nicht einschreiten. Vielmehr leisten sie im Rahmen des Möglichen durchaus wirksamen Schutz.
Nach alledem fehlt es für die Annahme einer fortbestehenden mittelbaren Gruppenverfolgung sowohl an einer hinreichenden Verfolgungsdichte als auch an einer Zurechenbarkeit der nur noch vereinzelt stattfindenden Übergriffe gegenüber dem türkischen Staat.
Die Kläger haben auch aus individuellen Gründen bei einer Rückkehr in die Türkei keine Verfolgung zu befürchten. Soweit für den Kläger zu 3) verfolgungsrelevante Nachteile im Zusammenhang mit der noch ausstehenden Ableistung seines Wehrdienstes befürchtet werden, kann dem nicht gefolgt werden. Das Auswärtige Amt legt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 26. August 2004 im Einzelnen dar, dass in der Behandlung türkischer Wehrpflichtiger keine Unterschiede, insbesondere nicht nach ethnischer Herkunft oder religiöser Orientierung gemacht werden.