OLG Karlsruhe

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Zitieren als:
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.11.2005 - 11 Wx 32/05 - asyl.net: M8011
https://www.asyl.net/rsdb/M8011
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshaft, Anhörung, Landgericht, ersuchter Richter
Normen: FEVG § 5 Abs. 1 S. 1; FGG § 12
Auszüge:

In der Sache hat es in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Gem. Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG darf in die Freiheit einer Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden. Zu den danach mit grundrechtlichem Schutz versehenen Verfahrensgarantien gehört in Abschiebungshaftsachen die in § 5 Abs. 1 S. 1 FEVG i. V. m. § 12 FGG statuierte richterliche Pflicht, den betroffenen Ausländer vor Anordnung oder Verlängerung von Abschiebungshaft grundsätzlich mündlich anzuhören. Diese Pflicht besteht nach allgemeiner Ansicht auch für das Beschwerdegericht (OLG Zweibrücken OLGR 2005, 119; Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., § 5 FEVG Rn. 4, jeweils m.w.N.). Das Landgericht hat dies zwar im Grundsatz beachtet. Es hat angeordnet, den Betroffenen im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Mannheim anzuhören (AS 79). Die Anhörung hat jedoch den Zweck, dass sich der erkennende Richter von dem Betroffenen einen unmittelbaren Eindruck verschaffen kann (Marschner/Volckart, § 5 FEVG Rn. 2). In Abschiebungshaftverfahren ist es deshalb im allgemeinen rechtsfehlerhaft, den Betroffenen durch den ersuchten Richter mündlich anzuhören (OLG Frankfurt FGPrax 1995, 167; Marschner/Volckart a.a.O.). Eine solche Verfahrensweise ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt und bedarf besonderer Begründung, an der es fehlt.