Das Gericht ist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) der Auffassung, dass hinsichtlich der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Die Klägerin vermochte durch eine Reihe verschiedener ärztliche Stellungnahmen klar und zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts darzulegen, an einem Krankheitsbild zu leiden, dessen Behandlung im Heimatland jedenfalls wegen der Komplexität der Erkrankung nicht möglich ist. Es wird ganz klar deutlich, dass die Klägerin an einer Epilepsie leidet sowie diversen Folgeerkrankungen. Es erscheint zwar durchaus richtig, wie das Bundesamt unter Bezugnahme auf die Auskunft der Botschaft Eriwan vom 12. Juni 2001, dass eine Behandlung von Epilepsie in Armenien grundsätzlich möglich und für die Klägerin auch kostenfrei ist. Hierbei wird jedoch außer Acht gelassen, dass die Klägerin nicht nur wegen der Epilepsie als solches behandlungsbedürftig ist, sondern vor allem auch wegen ihrer verschiedenen Folgeerkrankungen.
Ob hierfür für die Klägerin immer eine Kostenfreiheit gegeben sein wird, erscheint ausgeschlossen. Hinsichtlich der fehlenden Finanzierung etwaig nötiger, medizinisch indizierter Behandlungen, geht das Gericht zwar grundsätzlich davon aus, dass eine Behandlung einzelner Symptome grundsätzlich erreicht werden könnte. Jedoch geht das Gericht auch davon aus, dass dies im vorliegenden Einzelfall auf Grund ihres derzeitigen Allgemeinzustands ohne Betreuung ausgeschlossen ist.
Ob daneben bei der Klägerin auch noch eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, was vom Bundesamt in Zweifel gezogen wird, muss hierbei nicht entschieden werden. Zum einen wird jedenfalls deutlich, dass auch diese Erkrankung egal, wie sie nun zu nennen ist behandlungsbedürftig ist und insoweit mit in obere Ausführungen einzubeziehen ist.