Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner Teilnahme an der oben genannten Demonstration in Frankfurt am Main im Februar 1999 und der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung wiederholt tatsächliche Anhaltspunkte geliefert hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG - nunmehr § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG - inkriminierte Bestrebungen unterstützt hat. Das Vorbringen des Klägers, er habe sich beide Male nicht für die PKK eingesetzt, sondern bei der Demonstrationsteilnahme nur seine Kritik an der Vorgehensweise bei der Verschleppung von Abdullah Öcalan kundgetan und somit von seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 und 8 GG Gebrauch gemacht sowie sich im Jahre 2001 lediglich für eine friedliche demokratische Lösung des "Kurdenproblems" eingesetzt, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.
Angesichts der vom Kläger in seinem Asylverfahren selbst vorgetragenen Aktivitäten für die PKK sowie der darüber hinaus in der Demonstrationsteilnahme im Februar 1999 sowie der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung im Jahre 2001 liegenden objektiven Anhaltspunkte für eine entsprechende Unterstützung bieten weder die unternehmerische Betätigung noch der Zeitablauf seit der letzten staatsschutzrechtlichen Auffälligkeit des Klägers im Jahr 2001 hinreichende Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Abwendung, die - wie im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt - mehr als ein bloßes zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen, sondern einen entsprechenden nachhaltigen inneren Lernprozess voraussetzt. Anhaltspunkte für einen solchen Lernprozess können dem Vorbringen des Klägers, der im vorliegenden Verfahren lediglich versucht hat, seine Unterstützung der PKK zu bagatellisieren, jedoch nicht entnommen werden.