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OLG Oldenburg

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Zitieren als:
OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.03.2006 - 13 W 87/05 - asyl.net: M8043
https://www.asyl.net/rsdb/M8043
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshaft, Beschwerde, Beschluss, rechtliches Gehör, Nachverhandlung
Normen: FGG § 27 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die Sache an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.

Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist objektiv verletzt worden.

Die Beschwerdebegründung war zwar erst nach der Beratung und schriftlichen Abfassung der Entscheidung und deren Unterzeichnung beim Landgericht eingegangen. Wie die Zustellungsverfügung des Berichterstatters vom 14. Dezember 2005 erkennen läßt, war die Beschwerdeentscheidung zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdebegründung jedoch noch nicht existent im Rechtssinne, so daß deren Inhalt noch hätte zur Kenntnis genommen und der Vorgang im Lichte der Begründung hätte nachberaten werden müssen, was nicht geschehen ist.

Bei einem Beschluß sind drei Zeitpunkte zu unterscheiden, das Existentwerden, das Wirksamwerden und die Zustellung des Beschlusses. Existent geworden und damit erlassen ist der Beschluß, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichts herausgelangt ist und das Gericht sich seiner willentlich entäußert hat. Die Entscheidung darf kein reines Gerichtsinternum mehr sein. Diese Voraussetzung ist beispielsweise erfüllt, wenn der unterschriebene schriftliche Beschluß in das Fach des Anwalts, in das Auslauffach der Geschäftsstelle oder zur Zustellung an den Empfänger zur Post gegeben worden ist. Dieses Stadium war jedoch vorliegend, wie die Zustellungsverfügung des Berichterstatters zweifelsfrei erkennen läßt, noch nicht erreicht, so daß die zum Zeitpunkt des Abfassens der Zustellungsverfügung bereits vorliegende Begründung der Beschwerde Anlaß zu einer Nachberatung hätte sein müssen. Eine Ausschlußfrist für die Beschwerdebegründung existierte nicht.