Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i.S.d. § 2 Abs. 2 AsylbLG allein durch Verweigerung der freiwilligen Ausreise; Anspruch auf Geldleistungen nach § 2 AsylbLG erlischt bei Erhalt und Verbrauch von Sachleistungen nach § 2 Abs. 2 AsylbLG.
Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i.S.d. § 2 Abs. 2 AsylbLG allein durch Verweigerung der freiwilligen Ausreise; Anspruch auf Geldleistungen nach § 2 AsylbLG erlischt bei Erhalt und Verbrauch von Sachleistungen nach § 2 Abs. 2 AsylbLG.
(Leitsatz der Redaktion)
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Bf. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Zumindest seit dem 01.11.2005 kann ein Anordnungsgrund nicht (mehr) angenommen werden, denn seit diesem Zeitpunkt erhält der Bf. die begehrten Wahlleistungen.
Für die vorausgegangene Zeit – in diesem Fall auch nicht ab der Antragstellung bei Gericht – kann ein Anordnungsgrund bereits deshalb nicht bestehen, weil mit der Gewährung und dem Verbrauch der Sachleistungen auf der Grundlage von § 2 AsylbLG, wegen der hierdurch eingetretenen Bedarfsdeckung der eventuelle Rechtsanspruch des Bf. auf Geldleistungen bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bg. nach § 2 Abs. 2 AsylbLG unwiederbringlich erloschen ist (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 11. September 2002 Aktenzeichen 4 BS 228/02, JURIS, Seite 3). An dieser Stelle kann daher zunächst dahingestellt bleiben, ob ggf. früher - vor Gewährung der Barleistungen - ein Anordnungsgrund und ggf. - auch ein Anordnungsanspruch gegeben gewesen wäre.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Hierbei war zu berücksichtigen, dass auf der Grundlage des Akteninhalts für den Bf. früher sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch, zumindest hinsichtlich einer ermessensfehlerfreien Entscheidung der Behörde, gegeben gewesen wäre.
Der Bf. hätte einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung einer Barleistung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 AsylbLG gehabt, denn diese Leistung wäre nicht bereits mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen entfallen. Ein Rechtsmissbrauch kann nicht schon dann angenommen werden, wenn Ausländer lediglich ihrer bestehenden Ausreisepflicht nicht nachkommen. Der Staat kann dem ggf. - mit Abschiebemaßnahmen hinreichend begegnen. Von einem Rechtsmissbrauch i. S. von § 2 Abs. 1 AsylbLG n. F. kann erst dann ausgegangen werden, wenn der Ausländer etwa versucht, eine Rechtsposition unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erlangen oder auszunutzen (Beschluss des SG Hannover vom 20.01.2005, Aktenzeichen S 51 AY 1/05 ER, InfAuslR 2005, 158/159).