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VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.12.2005 - 1a K 3164/03.A - asyl.net: M8053
https://www.asyl.net/rsdb/M8053
Leitsatz:

Trotz leichter Verbesserung der psychiatrischen Betreuungsmöglichkeiten im Kosovo ist Behandlungsmöglichkeit schwerer psychischer Erkrankungen insbesondere durch Gesprächstherapie nicht gegeben; § 60 Abs. 7 AufenthG bei Gefahr schwerer Gesundheitsschäden durch Unterbrechung der Therapie.

 

Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, medizinische Versorgung, psychische Erkrankung, Suizidgefahr, Psychose
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Trotz leichter Verbesserung der psychiatrischen Betreuungsmöglichkeiten im Kosovo ist Behandlungsmöglichkeit schwerer psychischer Erkrankungen insbesondere durch Gesprächstherapie nicht gegeben; § 60 Abs. 7 AufenthG bei Gefahr schwerer Gesundheitsschäden durch Unterbrechung der Therapie.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - da aus gesundheitlichen Gründen im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo eine konkrete und individuelle Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.

Allein die Tatsache, dass das Niveau der medizinischen Versorgung im Kosovo teilweise nicht mitteleuropäischen Standards entspricht, begründet nicht die Annahme eines Abschiebungshindernisses, da für die Frage einer eventuell erforderlichen Behandelbarkeit von Krankheiten in dem Heimatland der Klägerin nicht das Niveau der medizinischen Versorgung in Deutschland maßgeblich ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15. September 2003 - 13 A 3253/03.A -).

Auch in dem Fall, dass die Erkrankung der Klägerin in ihrem Heimatland nicht behandelbar sein sollte, reicht die bloße Diagnose einer psychischen Erkrankung nicht aus, um die abschiebungsschutzrechtlich geforderte Gefahrintensität festzustellen.

Die derzeitige gesundheitliche Situation der Klägerin ist jedoch aufgrund der Entwicklung, die ihre Erkrankung genommen hat, durch eine derartige Verselbständigung des Krankheitsbildes geprägt, dass auch nach der Durchführung der Abschiebung Umstände vorliegen, welche eine Leibes- oder Lebensgefahr für die Klägerin auch im Zielstaat der Abschiebung begründen. Nach den Ausführungen der Bescheinigung der evangelischen Klinik und des behandelnden Psychotherapeuten sowohl in dem Bericht vom 9. November 2005 als auch in der mündlichen Verhandlung, führt die Abschiebung der Klägerin zu einer Dekompensation und psychotischen Zuständen, die sich in Verfolgungswahn und der Weigerung, Nahrung zu sich zu nehmen oder zu schlafen, manifestieren. Zur Abwendung einer Lebensgefahr bedarf die Klägerin deshalb auch nach Durchführung der Abschiebung im Zielstaat einer komplexen Behandlung, die mehrere Therapieformen einschließt.

Unter Anlegen des oben dargestellten Maßstabs droht der Klägerin im Fall ihrer Rückkehr in den Kosovo deshalb eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach dem Erkenntnisstand der Kammer ist die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen, insbesondere durch eine Gesprächstherapie, im Kosovo jedoch nicht ohne Weiteres sichergestellt. Insbesondere bestehen keine adäquaten medizinische Behandlungsmöglichkeiten für Psychosen und akute psychotische Episoden (vgl. Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an den Landkreis Wernigerode vom 16. März 2005 sowie an das Bundesamt vom 23. März 2005, 21. Juni 2004, 8. Juni 2004 und 26. Februar 2004).

Es spricht somit zwar einiges für eine tendenzielle Verbesserung der psychiatrischen Betreuungsmöglichkeiten im Kosovo. Das derzeit erreichte Niveau schließt aber die Annahme einer zu einem Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führenden Gefahr für erheblich psychisch erkrankte Personen wie die Klägerin noch nicht generell aus. Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Fall der Klägerin im Gegenteil davon auszugehen, dass sie die in den vorgelegten Attesten aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung auch nach einer Abschiebung für erforderlich gehaltene Behandlung im Kosovo nicht erhalten kann.