VG Lüneburg

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Zitieren als:
VG Lüneburg, Urteil vom 18.05.2005 - 1 A 152/02 - asyl.net: M8054
https://www.asyl.net/rsdb/M8054
Leitsatz:

1. Die prognostische Einschätzung einer Bedrohung ist im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG perspektivisch neu, nämlich unter dem Eindruck der Richtlinie 2004/83/EG vom Opfer her vorzunehmen.

2. Im Folgeverfahren ist neben einem Anspruch auf Wiederaufgreifen (§ 71 AsylVfG, § 51 VwVfG) vom Bundesamt auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege zu prüfen (§§ 51 Abs. 5, 48 VwVfG).

3. Vietnam gehört zu den repressivsten Regimen in Asien, die Bedrohungslage hat sich entspd. verschärft.

 

Schlagwörter: Flüchtlingsbegriff, Anerkennungsrichtlinie, Folgeantrag, Vietnam, Änderung der Sachlage, objektive Nachfluchtgründe
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4; AsylVfG § 28 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 5; AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. e
Auszüge:

1. Die prognostische Einschätzung einer Bedrohung ist im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG perspektivisch neu, nämlich unter dem Eindruck der Richtlinie 2004/83/EG vom Opfer her vorzunehmen.

2. Im Folgeverfahren ist neben einem Anspruch auf Wiederaufgreifen (§ 71 AsylVfG, § 51 VwVfG) vom Bundesamt auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege zu prüfen (§§ 51 Abs. 5, 48 VwVfG).

3. Vietnam gehört zu den repressivsten Regimen in Asien, die Bedrohungslage hat sich entspd. verschärft.

(Amtliche Leitsätze)