1. Die prognostische Einschätzung einer Bedrohung ist im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG perspektivisch neu, nämlich unter dem Eindruck der Richtlinie 2004/83/EG vom Opfer her vorzunehmen.
2. Im Folgeverfahren ist neben einem Anspruch auf Wiederaufgreifen (§ 71 AsylVfG, § 51 VwVfG) vom Bundesamt auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege zu prüfen (§§ 51 Abs. 5, 48 VwVfG).
3. Vietnam gehört zu den repressivsten Regimen in Asien, die Bedrohungslage hat sich entspd. verschärft.
1. Die prognostische Einschätzung einer Bedrohung ist im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG perspektivisch neu, nämlich unter dem Eindruck der Richtlinie 2004/83/EG vom Opfer her vorzunehmen.
2. Im Folgeverfahren ist neben einem Anspruch auf Wiederaufgreifen (§ 71 AsylVfG, § 51 VwVfG) vom Bundesamt auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege zu prüfen (§§ 51 Abs. 5, 48 VwVfG).
3. Vietnam gehört zu den repressivsten Regimen in Asien, die Bedrohungslage hat sich entspd. verschärft.
(Amtliche Leitsätze)