VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Urteil vom 21.03.2006 - 4 A 357/04 - asyl.net: M8055
https://www.asyl.net/rsdb/M8055
Leitsatz:
Schlagwörter: Syrien, Kurden, Proteste, Festnahme, Folter, Unruhen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Allerdings hat der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Syrien, weil er Syrien unter dem Eindruck politischer Verfolgung verlassen hat und bei einer Rückkehr dorthin nicht hinreichend sicher vor dem Einsetzen erneuter Verfolgung wäre.

Durch das gleichbleibende und inhaltlich im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht gesteigerte Vorbringen des Klägers ist glaubhaft gemacht, dass er aus Syrien geflohen ist, weil er im März 2004 wegen der Teilnahme an kurdischen Protesten in Haft gehalten und gefoltert wurde und weil im April 2004 wegen des als neuerlicher Protest gewerteten Geschlossenhalten seines Verkaufsstandes erneut nach ihm gesucht worden ist.