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VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2006 - 4 E 3376/04.A(1) - asyl.net: M8063
https://www.asyl.net/rsdb/M8063
Leitsatz:

Gefahr der Folter in Polizeigewahrsam für Mitglieder militanter Organisationen in der Türkei (hier: PKK).

 

Schlagwörter: Türkei, Kurden, Syrien, Irak, PKK, Kongra-Gel, Kämpfer (ehemalige), Gesetz zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft, Amnestie, Reuegesetz, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, Folter, Polizei, subjektive Nachfluchtgründe, Terrorismusvorbehalt
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 28 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 8
Auszüge:

Gefahr der Folter in Polizeigewahrsam für Mitglieder militanter Organisationen in der Türkei (hier: PKK).

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Klägerin steht in dem für die rechtliche Beurteilung ihres Asylbegehrens gemäß § 77 Abs. 1 1. Halbsatz AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in ihrer Person zu. Der Asylfolgeantrag der Klägerin ist insoweit zulässig und begründet. Insbesondere beruft sich die Klägerin hier auf Umstände, die nach dem rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens entstanden sind.

Dabei steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin im Jahr 1988 unverfolgt aus der Türkei in die Bundesrepublik gereist ist. In der Bundesrepublik hat sie zunächst an kurdischen Kulturveranstaltungen teilgenommen und schließlich auch sich aktiv an Demonstrationen beteiligt. Über ihren Freund ist sie schließlich dazu gekommen, für die PKK im Jahr 1995 nach Syrien zu gehen und sich dort für die PKK zu betätigen. In dieser Zeit hat sie sich anschließend im Wesentlichen im Irak aufgehalten in den Lagern der PKK.

Die Mitgliedschaft für die PKK und die Tätigkeit für die PKK ist grundsätzlich strafbar. Die der Klägerin drohenden Ermittlungsverfahren deswegen stellen jedoch grundsätzlich keine politische Verfolgung dar, sondern Strafverfolgungsmaßnahmen. Dies gilt insbesondere nach der Einschränkung der Möglichkeit der Strafverfolgung von Meinungsdelikten in den letzten Jahren. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, Seite 5 f. gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das türkische Parlament ein "Gesetz zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft" verabschiedet hat (sogenanntes Reuegesetz, in Kraft getreten am 06.08.2003). Es eröffnet z. B. Mitgliedern und Unterstützern terroristischer Organisationen, die nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt waren und sich freiwillig stellen, Straffreiheit. Gleiches gilt für Personen, die nicht Mitglied waren, Anhänger jedoch lediglich verpflegt, untergebracht oder auf sonstige Weise unterstützt haben. Mitglieder, die an Straftaten beteiligt waren, sich jedoch freiwillig stellen und hinreichende Informationen zur Organisation liefern, erhalten eine großzügige Strafminderung.

Auch bei Berücksichtigung der Gesetzesänderungen in der jüngeren Zeit kann es der Klägerin jedoch nicht zugemutet werden, sich in der Türkei einem Verfahren wegen ihrer PKK-Mitgliedschaft und ihren Aktivitäten im Nordirak zu stellen.

Zwar bedarf derjenige keines Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland, der durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann. An der Zumutbarkeit fehlt es jedoch hier. Der Klägerin kann nicht zugemutet werden, sich in der Türkei einem Strafverfahren zu stellen auch bei Berücksichtigung, dass sie möglicherweise Strafminderung oder Straffreiheit erlangen könnte, zumindest wenn sie hinreichende Informationen zu der Organisation liefert. Denn die Klägerin muss wegen der besonderen Umstände in ihrem Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, im Polizeigewahrsam - unabhängig von einem etwaigen Strafverfahren und möglicher Strafmilderung - Opfer politisch motivierter asylerheblicher Übergriffe zu werden.