VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2006 - 6 L 261/06.A - asyl.net: M8066
https://www.asyl.net/rsdb/M8066
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Versorgungslage, Unruhen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Eine Abschiebung des Antragstellers, der bereits im Jahr 1986 als 11-jähriges Kind seine Heimatstadt Kabul gemeinsam mit seiner Familie verlassen hat und dort jedenfalls zunächst auch auf die Hilfe internationaler Organisationen angewiesen ist, droht gegenwärtig wegen aktueller Ausschreitungen in Kabul eine sonst nicht gegebene extreme Gefahr des Verhungerns oder Erfrierens, da die internationalen Organisationen in diesen Tagen wegen der anti-westlichen Unruhen nur eingeschränkt aktionsfähig sind und es zweifelhaft ist, ob er deren Einrichtungen überhaupt zu erreichen vermag.