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OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2006 - 9 A 3329/05.A - asyl.net: M8077
https://www.asyl.net/rsdb/M8077
Leitsatz:
Schlagwörter: Widerruf, Schutzfähigkeit, Flüchtlingsanerkennung, Anerkennungsrichtlinie, Irak, Berufungszulassungsantrag, Divergenzrüge
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 4; RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 1; GFK Art. 1 C Nr. 5; AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Billigkeit, der Beklagten die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen, weil ihr Zulassungsantrag keinen Erfolg gehabt hätte. Denn die Beklagte hat nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG).

Das Verwaltungsgericht hat der Klage u.a. mit der Begründung stattgegeben, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er nicht mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) im Einklang stehe. Aus der Regelung ergebe sich - ebenso wie aus Art. 1 C Nr. 5 GFK -, dass bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Möglichkeit der Schutzgewährung durch den Heimatstaat in den Blick zu nehmen sei. Letztere sei für Rückkehrer in den Irak derzeit nicht gegeben. Die darauf bezogene in der Zulassungsbegründung angeführte Rechtsprechung des 20. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - (Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A -) behandelt indes nicht die Bedeutung des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie im Rahmen der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Dementsprechend enthält die zitierte Entscheidung des OVG NRW insoweit keinen tragenden Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht mit der oben beschriebenen Urteilsbegründung entscheidungserheblich hätte abweichen können.