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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 27.02.2006 - 5 B 67.05 - asyl.net: M8080
https://www.asyl.net/rsdb/M8080
Leitsatz:
Schlagwörter: Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, verfassungsfeindliche Bestrebungen, IGMG, Milli Görüs, Vorstandsmitglieder, Sachaufklärungspflicht, rechtliches Gehör
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; StAG § 11
Auszüge:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg; das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach §§ 133, 132 Abs. 2 VwGO.

Die den Kläger persönlich betreffende Wertung der Vorinstanz, seine langjährige aktive Vereinstätigkeit und seine Funktionen bildeten eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, er unterstütze die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der IGMG, denn ihm könne auf Grund seiner Stellung, die er nur in Übereinstimmung mit dem Vorstand des Dachverbandes der IGMG ausüben dürfe, nicht abgenommen werden, dass er zu den Reformern gehöre, geht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass eine langjährige Mitwirkung in einer Organisation in hervorgehobener Stellung als Sekretär eines Ortsvereins grundsätzlich einer Bewertung im Sinne individueller, auf die Person des Einbürgerungsbewerbers bezogener Umstände unterliegt. Soweit die Beschwerde insoweit als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage nach dem Erfordernis darüber hinausgehender (weiterer) individueller Umstände aufwirft, bedarf es nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass erkenntnisrelevante individuelle Umstände auch von außerhalb der engeren Vereins- und Funktionssphäre eines Ortsvereinsvorsitzenden zu berücksichtigen sind, soweit sie Rückschlüsse auf die persönliche politische Haltung des Einbürgerungsbewerbers zulassen. Es wird jedoch nicht erkennbar, welche über die von der Tatsacheninstanz berücksichtigten Umstände hinausgehenden weiteren individuellen Eigenschaften und Umstände damit im konkreten Falle des Klägers gemeint sein könnten, so dass die Entscheidungserheblichkeit der insoweit aufgeworfenen Grundsatzrüge nicht zu erkennen ist. Soweit die Beschwerde der Auffassung sein sollte, die in der Tätigkeit als Funktionär auf Ortsvereinsebene liegende Unterstützung einer Organisation reiche grundsätzlich als Unterstützungshandlung im Rechtssinne nicht aus, träfe dies ersichtlich nicht zu.