SG Neuruppin

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Zitieren als:
SG Neuruppin, Urteil vom 24.02.2006 - S 14 AY 6/05 - asyl.net: M8083
https://www.asyl.net/rsdb/M8083
Leitsatz:

Unterbrechungen des Leistungsbezugs wegen Erwerbstätigkeit sind bei der 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG mitzuzählen; die Frist berechnet sich nach Monaten des Leistungsbezugs, nicht nach Tagen.

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, 36-Monats-Frist, Erwerbstätigkeit, Integration, Bewilligungsbescheid, Verwaltungsakt, Dauerwirkung, Fristberechnung, Fristen
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 7; SGB XII § 28 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

Unterbrechungen des Leistungsbezugs wegen Erwerbstätigkeit sind bei der 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG mitzuzählen; die Frist berechnet sich nach Monaten des Leistungsbezugs, nicht nach Tagen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der angefochtene Bescheid vom 13. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch gegen den Beklagten auf die Gewährung von Leistungen gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG ab 1. Juni 2005. Insoweit war der Klage stattzugeben.

Strittig ist, ob der Kläger die Zeit von 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt hat.

Tatsächlich hat der Kläger Leistungen gem. § 3 AsylbLG ab dem 25. Juli 2001 bis zum 31. Oktober 2004 erhalten. Dies sind gut 39 Monate mit Leistungsbezug. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 1 AsylbLG die Frist mit 36 Monaten normiert und nicht nach Tagen. In der Literatur wird ebenfalls von 36 Monaten Wartezeit für den privilegierten Bezug gesprochen (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 2 AsylbLG Rn. 1; Birk in LPK SGB XII Vorbemerkung AsylbLG Rn. 3).

Nach diesem Zweck der gesetzlichen Regelung greift die Leistungsprivilegierung nach 36 Monaten mit Leistungsbezug. Eine Unterbrechung des Leistungsbezuges ist dann für die Berechnung der Frist unschädlich, wenn der Grund für die Unterbrechung nicht integrationsschädlich ist. So liegt es im Fall des Klägers. Die gewünschte Integration in die deutsche Gesellschaft ist jedenfalls durch die Ausübung einer Erwerbsarbeit gegeben. Der fehlende Leistungsbezug des Klägers ab November 2004 - April 2005 wegen Einkommensanrechnung gem. § 7 AsylbLG ist daher für die 36-Monatsfrist unschädlich.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Leistungsbezug für die 36-Montsfrist nicht nach Tagen der tatsächlichen Leistungsgewährung zu berechnen, sondern auf Monatsebene.

Die Ansicht des Beklagten, bei der Sozialhilfe handele es sich um einen täglichen neu erworbenen Bedarf der Sozialhilfe und stelle keine rentenartige Leistung dar, sondern einen täglich zu erwerbender Anspruch, überzeugt die Kammer nicht. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden die Leistungen für den Regelbedarf kraft Gesetzes sowie für die Unterkunft und Heizung als Monatsbetrag erbracht. Sowohl die Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt 1, 1067) als auch die Landesverordnung zur Festsetzung der Regelsätze außerhalb von Einrichtungen vom 12. Januar 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt Land Brandenburg Teil II, 55) gehen vom Monatsbedarf aus. Genauso verfährt der Beklagte auch bei seiner Leistungsbewilligung. Insoweit erlässt er Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, in denen er die monatlichen Leistungen festlegt. Ein Dauerverwaltungsakt liegt nach seinem Regelungsinhalt dann vor, wenn dessen rechtliche Wirkungen in die Zukunft fortwirken sollen und über einmalige Gestaltung hinaus gehen. Dabei kann der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sich auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit in die Zukunft erstrecken (vgl. dazu Rotkegel/Grieger in Rotkegel, Sozialhilferecht Teil IV Kap. VI 3., S. 684 ff.). Mit der Bewilligung der monatlichen Leistung hat der Beklagte daher einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erlassen und keinen täglich neuen Bescheid.