Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig und hat mit dem in der Rechtsbeschwerdeinstanz verfolgten Feststellungsantrag Erfolg.
Zwar lagen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, am 10. Dezember 2004, dem Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung, die Voraussetzungen für den Erlaß einer Abschiebehaftbefehls vor. Am 17. November 2005 bot die Haftanordnung vom 10. Dezember 2004 jedoch keinen Rechtsgrund mehr für eine Vollstreckung von Abschiebehaft. Die Haftanordnung war zu diesem Zeitpunkt bereits verbraucht, so daß der Vollzug der Abschiebehaft seit dem 17. November 2005 objektiv rechtswidrig und eine dementsprechende Feststellung zu treffen war.
Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, daß der Vollzug der Abschiebehaft am 29. Januar 2005 begonnen und am 28. April 2005 vollzogen und erledigt war. Dies ergibt sich bereits aus der Haftanordnung vom 10. Dezember 2004, in deren Tenor der Beginn mit der Entlassung aus der Strafhaft und in deren Gründen das Ende der Strafhaft mit dem 29. Januar 2005 bestimmt ist. Dies deckt sich mit dem Antrag des Beteiligten vom 07. Dezember 2004, in dem die Verbüßung einer einzigen Freiheitsstrafe bis zum 29. Januar 2005 angegeben ist. Hiervon ist der Haftrichter bei seiner Entscheidung ausgegangen. Danach hat er seine Anordnung und Befristung der Sicherungshaft ausgerichtet. Andere und weitere Strafverbüßungen waren ihm nicht bekannt. Da am 29. Januar 2005 jedoch - anders als vorgesehen - eine weitere, am 10. Dezember 2004 noch nicht bekannte Strafverbüßung einsetzte, trat die am 10. Dezember 2004 angeordnete Abschiebehaft als Ordnungshaft zwar hinter die Strafhaft zurück, wurde jedoch angesichts der insoweit eindeutigen Anordnung parallel zur laufenden Strafhaft vollzogen, so daß sie am 28. April 2005 erledigt war. Eine andere Auslegung würde vorliegend darauf hinauslaufen, daß der Vollzug der Abschiebehaft für einen völlig ungewissen Zeitpunkt angeordnet worden wäre, wie bereits ein Vergleich des Vollstreckungsblatts vom 14. Juni 2005 und des Antrages der Beteiligten vom 07. Dezember 2004 zeigt.