LG Lüneburg

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Zitieren als:
LG Lüneburg, Beschluss vom 24.03.2006 - 26 Qs 48/06 - asyl.net: M8090
https://www.asyl.net/rsdb/M8090
Leitsatz:
Schlagwörter: Wohnungsdurchsuchung, Passlosigkeit, Straftat, Anfangsverdacht
Normen: AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 102
Auszüge:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Beschluss geht von einem Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 95 Abs. 1, Ziffer 1 des AufenthG aus. Dieser Anfangsverdacht ist aufgrund der Strafanzeige der Ausländerbehörde und der übersandten Unterlagen sicherlich gegeben. Vor dem Hintergrund des bestehenden Anfangsverdachtes, also dass der Beschuldigte sich nicht im Besitz eines Passes befindet bzw. keine Anstrengungen unternommen hat, einen Pass zu erlangen, besteht aber keine Auffindewahrscheinlichkeit hinsichtlich der im Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Dokumente. Eine Auffindewahrscheinlichkeit ist jedoch notwendige Voraussetzung für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Wäre mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen, dass die im Beschluss bezeichneten Dokumente in der Wohnung des Betroffenen zu finden wären, so wäre im Umkehrschluss kein Anfangsverdacht mehr hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Straftat gegeben.

Hinsichtlich weiterer Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz durch den Angeklagten besteht kein Anfangsverdacht.