LG Hannover

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Zitieren als:
LG Hannover, Beschluss vom 30.03.2006 - 28 T 25/06 - asyl.net: M8091
https://www.asyl.net/rsdb/M8091
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshaft, Kostenrecht, Auslagen, Erstattung, Kostenerstattung, Untertauchen, Billigkeit
Normen: FEVG § 16; FGG § 13a
Auszüge:

Die anderslautende Entscheidung des ursprünglich für Abschiebehaftsachen einmal zuständig gewesenen Senats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2004 - 16 W 34/04 -, der eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 13 a FGG angenommen hat, führt letztlich zum selben Ergebnis. Auch in diesem Fall entspräche es der Billigkeit, dem Betroffenen seine notwendigen Auslagen durch die Verwaltungsbehörde zu erstatten.

Der Vortrag der Verwaltungsbehörde greift demgegenüber nicht durch. Der Betroffene ist anlässlich einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde durchgeführten Botschaftsvorführung geflohen. Es ist dann Aufgabe der Verwaltungsbehörde, Fahndungsmaßnahmen zu ergreifen und diese zu überwachen. Die Tatsache, dass die bereits 2 Tage später wieder erfolgte Festnahme der zuständigen Verwaltungsbehörde erst Anfang Februar 2006 mitgeteilt worden ist, kann nicht dem Betroffenen angelastet werden. Dieser befand sich bereits Ende Dezember wieder in Haft und stand der Verwaltungsbehörde für weitere Maßnahmen zu seiner Rückführung zur Verfügung. Wenn die Kommunikation zwischen verschiedenen staatlichen Institutionen nicht reibungslos klappt, so haben die zuständigen Stellen daraus auch die möglicherweise entstandenen finanziellen Konsequenzen zu tragen. Probleme der Verwaltung können nicht auf die Betroffenen abgewälzt werden.