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VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Urteil vom 05.04.2006 - 3 A 4222/04 - asyl.net: M8100
https://www.asyl.net/rsdb/M8100
Leitsatz:

Zwar keine beachtliche Gefahr einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak, aber auch keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung von Yeziden.

 

Schlagwörter: Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Wegfall-der-Umstände-Klausel, Genfer Flüchtlingskonvention, UNHCR, Jesiden, Baath, Funktionäre, Racheakte, Alkoholgeschäft, Gruppenverfolgung, nichtstaatliche Verfolgung, Vorverfolgung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Schutzfähigkeit, interne Fluchtalternative
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; GFK Art. 1 C Nr. 5
Auszüge:

Zwar keine beachtliche Gefahr einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak, aber auch keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung von Yeziden.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid kommt § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, auf dessen aktuelle Fassung abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) in Betracht.

Schon das Bundesamt hat im Bescheid vom 30. April 1999 nicht auf den Nachfluchtgrund der Asylantragstellung abgestellt. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, erfolgte vielmehr "aufgrund des geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Erkenntnisse".

Unter Berücksichtigung des danach wegen der Vorverfolgung grundsätzlich anzuwendenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs kann eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgungsstaat ausgeschlossen werden. (...) Zwar liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak weiterhin nicht vor. Die Verfolgungsschläge, von denen Angehörige der Religionsgemeinschaft der Yeziden im Irak durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG getroffen werden, fallen weiterhin nicht feststellbar so dicht und eng gestreut, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (Urteile der erkennenden Kammer vom 16. November 2005 - 31 A 2523/05 - und vom 22. März 2006 - 3 A 4299/04 sowie 3 A 4434/04 -). Andererseits ergibt sich aus den in den genannten Urteilen verwerteten und anderen Erkenntnismitteln eine Vielzahl von Übergriffen (Bedrohungen, Einschüchterungen, Anschläge bis hin zu Morden) auf Yeziden im Irak insbesondere durch Moslems, bei allgemein zunehmender Fanatisierung der religionsbezogenen Auseinandersetzungen zwischen den unterschiedlichen Gruppen im Irak. Diese lassen die Besorgnis der Yeziden als verständlich erscheinen, dass die unstreitig vorgekommenen Gewalttaten einmal mehr erste Anzeichen einer alle Yeziden unterschiedslos treffenden Verfolgung sind (Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 12. September 2005 an VG Osnabrück).

Der dargelegten Bedrohung unterläge daraus dem Zentralirak stammende Kläger auch landesweit er könnte insbesondere nicht auf den kurdisch verwalteten Nordirak verwiesen werden. Auch wenn die Übergriffe auf Yeziden dort insgesamt seltener sein mögen, genügt dieses Gebiet bei Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmastabes nicht den Anforderungen, die an eine den Schutzanspruch ausschließende inländische Fluchtalternative zustellen sind.