OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2006 - 13 A 261/05.A - asyl.net: M8111
https://www.asyl.net/rsdb/M8111
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Albaner, Krankheit, Abschiebungshindernis, posttraumatische Belastungsstörung, psychische Erkrankung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Suizidgefahr
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Es kann offen bleiben, ob der angefochtene Bescheid zu Recht wegen Fehlens von Wiederaufgreifensgründen nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG die Abänderung der früheren Entscheidung des Bundesamts abgelehnt hat. Denn es liegen jedenfalls die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der ab 1. Januar 2005 an die Stelle des früher geltenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getreten und mit diesem auf der Tatbestandsseite wortgleich ist, nicht vor, so dass die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots für die Klägerin weder auf dem Weg des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG noch des §§ 51 Abs. 5, 49 VwVfG in Betracht kommt.

Zusammengefasst beruft sich die Klägerin auf eine bei ihr vorliegende PTBS auf Grund der geschilderten Wohnungsdurchsuchungen durch die serbisch- jugoslawische Polizei und deren brutalen Vorgehens gegen ihren Ehemann sowie ihr zur Kenntnis gelangter Kriegszerstörungen; die Erkrankung könne im Kosovo nicht adäquat behandelt werden und stehe deshalb ihrer Abschiebung entgegen.

Der Senat hat zu der anstehenden Problematik ausgehend von seinen grundlegenden Entscheidungen vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A - und - 13 A 1140/04.A - sowie 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A - beispielsweise in den Beschlüssen vom 30. Mai 2005 - 13 A 4539/04.A -, vom 2. August 2005 - 13 A 4442/03.A - und vom 30. August 2005 - 13 A 4539/04.A - wie nachfolgend dargestellt ausgeführt und an dieser Einschätzung auch unter Berücksichtigung einer UNMIK-Stellungnahme aus Januar 2005 zur Erreichbarkeit angemessener medizinischer Versorgung von PTBS im Kosovo sowie in Kenntnis einer Stellungnahme der Frau Dr. med. Schlüter-Müller vom 20. Mai 2005 zu Entscheidungen des Senats (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2005 - 13 A 2485/05.A -, vom 12. Juli 2005 - 13 A 2420/05.A - und vom 7. Juli 2005 - 13 A 2297/05.A -: die Empfehlung von UNMIK, eine Behandlung des Ausreisepflichtigen im Fluchtland zunächst zu beenden, ändert nichts an der Wertung, dass eine Krankheitsverschlechterung von existenzieller Schwere für einen psychisch kranken Rückkehrer im Kosovo nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, und kann ferner deshalb nicht durchgreifen, weil eine PTBS-Behandlung in Deutschland aus psychotherapeutischer Sicht keinen zufrieden stellenden Erfolg haben wird, solange eine Rückführung droht) festgehalten: