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VG Lüneburg

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Zitieren als:
VG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 1 A 771/03 - asyl.net: M8122
https://www.asyl.net/rsdb/M8122
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, nichtstaatliche Verfolgung, Sippenhaft, Ehegatte, Kinder, Taliban, interne Fluchtalternative
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Misst man das Begehren des Klägers an den vorstehend dargelegten Maßstäben, so kann er Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG verlangen. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass in Afghanistan aufgrund der traditionell starken Stammesbindungen und -beziehungen Sippenhaft ausgeübt wird und in eine drohende abschiebungsschutzrelevante Verfolgung nicht nur die unmittelbar Betroffenen, sondern auch die engsten Familienangehörigen wie Ehegatten und Kinder einbezogen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Afghanistan es an funktionierenden Verwaltungsstrukturen fehlt und bislang auch nicht von einem nur ansatzweise funktionierenden Justizwesen gesprochen werden kann. Landesweit besteht ein Zustand weitgehender Rechtlosigkeit des Einzelnen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht für die Islamische Republik Afghanistan vom 29. November 2005, S. 10). Aufgrund der glaubwürdigen Schilderungen des Klägers geht das Gericht davon aus, dass der Vater des Klägers wegen seiner früheren Tätigkeiten u. a. als Bürgermeister von ... von den Taliban politisch verfolgt und getötet worden ist.

Aufgrund seiner Glaubwürdigkeit hat das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln an der Darstellung des Klägers, dass die Taliban auch einen seiner Brüder zwei Tage nach deren Machtübernahme wegen dessen Tätigkeit unter Nadjibullah und später unter Massoud verschleppt hätten. Der Kläger als enger Familienangehöriger läuft im Falle einer Rückkehr daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Gefahr, ebenfalls einer abschiebungsschutzrelevanten sippenhaftähnlichen Gefährdungslage durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG ausgesetzt zu sein. Hierfür sprechen auch die Umstände, dass der Kläger nach seinen glaubwürdigen Angaben im Anschluss an seine beiden Fluchtversuche bereits von den Taliban als Spion verdächtigt worden ist und sich anschließend sechs Monate bis zu seiner Flucht hat verstecken müssen. Auch berücksichtigt hierbei das Gericht, dass die Taliban Afghanistan reinfiltrieren. Hiervon ist auch die im Osten des Landes liegende Provinz ... betroffen (Auswärtiges Amt, Lagebericht für die Islamische Republik Afghanistan vom 29. November 2005, S. 15).

Eine inländische Fluchtalternative hat der Kläger bei dieser Sachlage ebenso wenig wie die erfolgversprechende Möglichkeit einer Schutzgewährung durch staatliche Stellen oder in Afghanistan operierende internationale Organisationen.