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VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.04.2006 - 14 B 12/06 - asyl.net: M8123
https://www.asyl.net/rsdb/M8123
Leitsatz:
Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, ernstliche Zweifel, Staatsangehörigkeit ungeklärt, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung, Sprachgutachten, Armenien, Aserbaidschan
Normen: AsylVfG § 36 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 59 Abs. 2
Auszüge:

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen (Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG).

Dabei kann in diesem konkreten Fall offen bleiben, ob die Beklagte aufgrund des von ihr in Auftrag gegebenen Sprachgutachtens tatsächlich davon ausgehen konnte, dass die Antragstellerin aus Armenien und nicht aus Aserbaidschan stammte. Bedenken an dem Ergebnis des Sprachgutachtens mögen sich daraus ergeben, dass die Antragstellerin ihren Angaben zu Folge als junges Kind Aserbaidschan verlassen hat und in Drittländern unter Armeniern gelebt hat. Den Einfluss dieser Tatsache auf den von der Antragstellerin gesprochenen armenischen Dialekt behandelt das Gutachten nicht, wie auch nicht ausgeführt wird, welchen Einfluss das auf die Sicherheit der Aussage hat, dass die Antragstellerin mit Sicherheit nicht aus Aserbaidschan stammen könne.

Diese Frage kann aber in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, weil auf jeden Fall erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des einzigen vollziehbaren Teils des angefochtenen Bescheides, nämlich der Abschiebungsandrohung bestehen.

Insoweit erscheint der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da entgegen § 59 Abs. 2 AufenthG nicht der Staat bezeichnet wurde, in den die Antragstellerin abgeschoben werden soll. Unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ist nur von "Herkunftsstaat" die Rede. Zwar handelt es sich bei der genannten Norm um eine Sollvorschrift, so dass von der Benennung des Staates in besonderen Fällen abgewichen werden kann. Das Bundesamt hat das Abweichen von der Sollvorschrift damit begründet, dass aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung keine konkrete Benennung des Ziellandes erfolgen konnte. Das aber ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Nach den Gründen des angefochtenen Bescheides geht der Einzelentscheider davon aus, dass die Antragstellerin aus Armenien stamme, wie sich aus dem von ihm als "Widerspruchsfrei und Nachvollziehbar" bezeichneten Sprachgutachten ergebe. Er sieht darin "eindeutige Hinweise für eine Herkunft aus Armenien". Damit sind keine Gesichtspunkte erkennbar, weshalb auch nicht eine Abschiebungsandrohung nach Armenien hätte erfolgen können. Mit der im Zusammenhang mit der Benennung des Zielstaates behaupteten Unsicherheit stellt der Einzelentscheider seine grundlegende Entscheidung, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, selber in Frage. Wenn eine derartige Unsicherheit trotz des Sprachgutachtens weiter besteht - was durchaus nachvollziehbar ist - dann kann keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet erfolgen, weil der Sachverhalt nicht endgültig geklärt und die Unglaubwürdigkeit der Antragstellerin nicht festgestellt ist.