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BVerfG

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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 02.03.2006 - 2 BvR 767/02 - asyl.net: M8135
https://www.asyl.net/rsdb/M8135
Leitsatz:
Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, rechtliches Gehör, grundsätzliche Bedeutung, Hinweispflicht, Aserbaidschan, Armenier, Gruppenverfolgung
Normen: GG Art. 103 Abs. 1; AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 4
Auszüge:

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 2002 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

1. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrundelegt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl.BVerfGE 10, 177 182 f.>; 19, 32 36> , stRspr). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 84, 188 190>). Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl.BVerfGE 84, 188 190>; 86, 133 144 f.>).

2. Die Annahme, dass die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage deren Entscheidungserheblichkeit in der Berufungsinstanz erfordert und dass sich darauf im Ansatz auch das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erstreckt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass von vornherein zu allen möglichen Fragen, die eventuell entscheidungserheblich sein könnten, unabhängig davon Stellung genommen werden muss, ob sie nach der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine Rolle spielen. Mit derart umfassenden Darlegungslasten wären die Anforderungen in einer mit dem Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz nicht vereinbaren Weise überspannt (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1994 - 2 BvR 719/93 -, InfAuslR 1995, S. 15 17>). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in einer neueren Entscheidung zu dem in § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO genannten Zulassungsgrund Angriffe ausdrücklich nur gegen die entscheidungstragenden Gründe des angegriffenen Urteils für erforderlich gehalten (BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 542 543>; vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 1164>).

3. Aus dieser Begrenzung der Darlegungsanforderungen folgt, dass das Oberverwaltungsgericht dem Rechtsmittelführer in der Regel rechtliches Gehör gewähren muss, wenn es den Zulassungsantrag mit der Begründung ablehnen will, dass sich die in Anknüpfung an die tragenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgeworfene Grundsatzfrage aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen im Berufungsverfahren nicht stellen werde (vgl. auch BVerwG, a.a.O.). Der Rechtsmittelführer muss sich jedenfalls darauf verlassen können, dass das Oberverwaltungsgericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf Umstände abstellt, zu denen er nicht verpflichtet ist, von sich aus vorzutragen.

4. Danach war das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall mindestens zur Erteilung eines Hinweises verpflichtet. Ein solcher Hinweis war im vorliegenden Fall nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil die Bedeutung der Frage der Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen in Aserbaidschan für den zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit ohne weiteres ersichtlich war. Nicht ersichtlich war nämlich, dass das Oberverwaltungsgericht mit dieser Begründung bereits die Zulassung der Berufung ablehnen würde. Ob das Oberverwaltungsgericht zu einem solchen Vorgehen im Grundsatz berechtigt war, kann offenbleiben; jedenfalls musste der Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen damit nicht rechnen:

Der Beschwerdeführer durfte davon ausgehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) kommt eine Ablehnung der Berufungszulassung mit der Begründung, das Ergebnis des Verwaltungsgerichts stelle sich aus anderen, von diesem nicht erörterten (oder offen gelassenen) Gründen als richtig dar, nur dann in Betracht, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen bzw. offensichtlich sind (BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 542 543> sowie Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3/02 - Rn. 9 - JURIS). Übertragen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) bedeutet dies, dass das Oberverwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage unter Abstellen auf eine vom Verwaltungsgericht nicht herangezogene Begründung nur verneinen darf, wenn diese Begründung offensichtlich ist und nicht selbst auf einen Zulassungsgrund führt, z.B. ihrerseits grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen aufwirft (vgl. OVG Berlin, NVwZ 1998, S. 1318 1319>; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124 Rn. 78; Redeker/v.Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 124 Rn. 15b).

Gemessen daran erscheint zumindest fraglich, ob das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit der Begründung ablehnen durfte, auf die aufgeworfene Grundsatzfrage hinsichtlich des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative in Berg-Karabach komme es nicht an, weil nach der neueren Auskunftslage Armenier in Aserbaidschan einer mittelbaren (und unmittelbaren) staatlichen Verfolgung nicht mehr unterlägen. Das Verwaltungsgericht hat in der erstinstanzlichen Entscheidung dahin tendiert, die Frage der Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger weiterhin zu bejahen. Eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht auszumachen. Das erkennende Oberverwaltungsgericht selbst hat diese Frage durch den Beschluss vom 3. April 2002 im Verfahren 13 L 1954/00 und damit nach dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung erstmals in einem Berufungsverfahren im verneinenden Sinne entschieden. Vor diesem Hintergrund lag das Fehlen einer Gruppenverfolgung nicht auf der Hand. Auf diesen Aspekt durfte das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung jedenfalls nicht ohne entsprechenden Hinweis an den Beschwerdeführer stützen.