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OLG Hamburg

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Zitieren als:
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2006 - 2 Wx 81/05 - asyl.net: M8151
https://www.asyl.net/rsdb/M8151
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshaft, Erledigung der Hauptsache, Rechtsschutzinteresse, Feststellungsantrag
Normen: AufenthG § 60 Abs. 2
Auszüge:

Die Entscheidung des Landgerichts, durch die die sofortige Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen worden ist, ist rechts- und verfahrensfehlerhaft ergangen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts besteht ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung, ob die angeordnete Haft bis zur Entlassung rechtmäßig war, obwohl die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 22. März 2005 bis zum 19. April 2005 angeordnete Abschiebehaft bereits durch Entlassung am 12.4.2005 tatsächlich erledigt war, da der Betroffene bereits vor der Erledigung in Form der Entlassung am 31.3.2005 Beschwerde eingelegt hatte. Das vom Betroffenen trotz Erledigung der Hauptsache geltend gemachte Rechtsschutzinteresse für das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel, festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig gewesen ist, ist wegen des bei Freiheitsentziehungen als tief greifenden Grundrechtseingriffen bestehenden Rehabilitierungsinteresses anzuerkennen (BVerfGE NJW 2002, 2456).