Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind die wechselseitigen Pflichten sowohl des betroffenen Ausländers wie auch der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten. Den Ausländer trifft eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Der Behörde obliegt die Erfüllung von Hinweis- und Anstoßpflichten. Sie muss den Ausländer auf diejenigen geeigneten Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können.
(Amtlicher Leitsätze)
vgl. das weitgehend gleichlautende Urteil vom 23.03.2006 - 24 B 05.2889 - M8129