Die Kläger berufen sich auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs jedoch nicht verletzt.
Im vorliegenden Fall machen die Kläger sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es ihre Klage als verfristet angesehen habe. Die Klageschrift vom 23. Januar 2004 sei spätestens am 27. Januar 2004, also zwei Tage vor Fristablauf und mithin rechtzeitig bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen. Die Sendung sei versehentlich an das Verwaltungsgericht Wiesbaden adressiert worden. Die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Darmstadt habe am 27. Januar 2004 die Sendung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden weitergeleitet, wo sie am 2. Februar 2005, also nach Fristablauf, eingegangen sei. Mit Beschluss vom 9. Februar 2005 habe das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Sache an das Verwaltungsgericht Darmstadt verwiesen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger mit ihrem Vorbringen nicht geltend machen, das Verwaltungsgericht habe ihren Sachvortrag hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 AsylVfG überhört, sondern sie rügen insoweit einen Rechtsanwendungsfehler. Nicht jede Verletzung einer einfach-rechtlichen prozessualen Gewährleistung stellt allerdings eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dies ist erst dann der Fall, wenn das Gericht bei der Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Vorschrift Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982, BVerfGE 60, 305, 310 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Mai 1990 - A 14 S 1845/89), also bei einer handgreiflich unrichtigen und offensichtlich mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Auslegung der den Zugang zu den Gerichten regelnden prozessrechtlichen Vorschriften (Hess. VGH, Beschluss vom 30.10.1997 - 13 UZ 383/97.A).
Entgegen der Auffassung der Kläger erweist sich das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt als zutreffend. Die Einreichung einer Klage bei einem Gericht stellt eine einseitige Prozesshandlung der Partei dar, die keiner Mitwirkung eines Bediensteten des betreffenden Gerichts bedarf. Eine Klage ist im Sinne von § 74 Abs. 1 AsylVfG erhoben, wenn sie in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Darmstadt dargelegt, dass der Inhalt der bei ihm eingegangenen Sendung vor Fristablauf nicht in seine Verfügungsgewalt gelangt war und dass daher die in der Sendung enthaltene Klage zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben war im Sinne von § 74 Abs. 1 AsylVfG. Die tatsächliche Verfügungsmacht des Gerichts über den Inhalt einer bei ihm eingegangenen Sendung setzt nämlich voraus, in berechtigter Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen zu können. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht Darmstadt, bei dem der ungeöffnete Briefumschlag mit der Klage vor Ablauf der Klagefrist vorlag, war nicht befugt, den an das Verwaltungsgericht Wiesbaden adressierten Umschlag zu öffnen. Es war daher auch nicht in der Lage, sich von dem Inhalt der Sendung Kenntnis zu verschaffen. Vielmehr war das Verwaltungsgericht Darmstadt verpflichtet, den an das Verwaltungsgericht Wiesbaden adressierten Umschlag ungeöffnet an den Adressaten weiterzuleiten oder an den Absender zurückzureichen (ebenso BGH, Beschluss vom 10. Februar 1994 - VII ZB 30/93 -, NJW 1994, 1354 f.). Beim Verwaltungsgericht Wiesbaden ist die Klage erst nach Fristablauf eingegangen.