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VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 06.01.2006 - 12 UZ 3731/04 - asyl.net: M8168
https://www.asyl.net/rsdb/M8168
Leitsatz:

Die Tätigkeit im Vorstand eines Vereins, der verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, genügt für den Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, ohne dass dem Betroffenen konkret verfassungsfeindliche Bestrebungen nachgewiesen werden müssen.

 

Schlagwörter: Einbürgerung, verfassungsfeindliche Bestrebungen, Verein, Vorstandsmitglieder, IKZ, VAJT, Föderation der Arbeiter aus der Türkei in Deutschland e.V., ATIF, TKP/ML
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; StAG § 11 S. 1 Nr. 2
Auszüge:

Die Tätigkeit im Vorstand eines Vereins, der verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, genügt für den Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, ohne dass dem Betroffenen konkret verfassungsfeindliche Bestrebungen nachgewiesen werden müssen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich aus der Darlegung im Zulassungsantrag nicht.

Der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG setzt tatsächliche Anhaltspunkte voraus, die die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die unter anderem gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Mitgliedschaft in Verbindung mit der Tätigkeit des Klägers zu 1) im Vorstand von VAJT und IKZ als hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesehen. Es handelt sich um bezeichenbare konkrete Tatsachen, die die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen. Eine weitergehende Beweisführung dafür, dass der Kläger zu 1) innerlich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen aktiv unterstützt, war nicht erforderlich. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht seine Bewertung nämlich damit begründet, dass der Kläger zu 1) über die einfache Mitgliedschaft hinaus in den Vorstand der Vereine VAJT und IKZ gewählt worden ist und dass dies zeigt, dass er dem Verein gegenüber loyal eingestellt war und diese Einstellung den anderen Vereinsmitgliedern auch bekannt gewesen ist, denn die Wahl in den Vorstand stellt einen Vertrauensbeweis der Vereinsmitglieder dar. Beide Vereine, VAJT und IKZ, sind Mitgliedsvereine in der Föderation der Arbeiter aus der Türkei in Deutschland e. V. (ATIF). Dies ergibt sich aus dem Bericht 2002 des Hessischen Verfassungsschutzes (dort S. 39). Der Verein ATIF wiederum ist von der TKP/ML gesteuert und gehört dort zum Partizan-Flügel der TKP/ML (Verfassungsschutz in Hessen, Bericht 2002, S. 48 f.) und die TKP/ML verfolgt eindeutig verfassungsfeindliche Bestrebungen (a.a.O., S. 50).

Die Kläger rügen weiterhin, das Verwaltungsgericht habe die integrative, kommunikative und kulturelle Stellung der Vereine trotz ihres substantiierten Vortrags nicht berücksichtigt und damit den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und festgestellt. Unabhängig davon wird durch die auch integrativen, kulturellen und kommunikativen Aktivitäten der Vereine die Bewertung nicht in Zweifel gezogen, dass die Vereine verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Für den Ausschluss einer Einbürgerung wegen Vorliegens von tatsächlichen Anhaltspunkten für die Unterstützung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen ist es nicht erforderlich, dass die Aktivitäten von unterstützten Vereinigungen ausschließlich oder ganz überwiegend verfassungsfeindlicher Natur sind. Vielmehr genügt es für die Erfüllung des Ausschlusstatbestandes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass die unterstützten Organisationen in mehr als nur ganz unwesentlichem Umfang verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, auch wenn ein Teil der Aktivitäten der Vereine auf politisch nicht relevantem, allein kulturellem Gebiet stattfindet.