OLG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.01.2006 - 20 W 552/05 - asyl.net: M8169
https://www.asyl.net/rsdb/M8169
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshaft, Zurückweisungshaft, Haftdauer, Verhältnismäßigkeit, Identitätszweifel, Sprachgutachten
Normen: AufenthG § 62 Abs. 3
Auszüge:

Das Bestehen eines Haftgrundes reicht indessen nicht aus, die Haft bis zu den Höchstfristen des § 62 Abs. 3 AufenthG auszuschöpfen. In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt der Frage der Verhältnismäßigkeit der Haft eine maßgebliche - mit der Dauer der Freiheitsentziehung noch steigende - Bedeutung zu.

Nach den Angaben des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 (Bl. 74 f. GA) steht fest, dass der Betroffene nicht innerhalb der bis zum 7. Januar 2006 angeordneten Zurückweisungshaft zurückgewiesen werden kann.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers (Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 - Bl. 75 GA) bestehen vorliegend keine hinreichenden Gründe für die Annahme, die Haft könne nochmals verlängert werden. Dies könnte nur dann in Frage kommen, wenn der Betroffene seine Zurückweisung verhindern würde.

Der Senat ist mit dem Kammergericht (vgl. z.B. Beschluss vom 28. September 2004 in der Sache 25 W 83/04 = InfAuslR 2005, 112 und Beschluss vom 7. Februar 1995 in der Sache 1 W 7601/94 = KG Report 1995, 56 = FGPrax 1995, 128 = NVwZ-Beil. 1995, 62) der Auffassung, dass die Verhinderung der Abschiebung/Zurückschiebung/Zurückweisung positiv feststehen muss, um eine Verlängerung der Sicherungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus zu rechtfertigen. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Der Betroffene hat gegenüber deutschen Behörden stets angegeben, libyscher Staatsangehöriger zu sein. Soweit der Antragsteller annimmt, der Betroffene verschleiere seine Identität, bezieht er sich auf die Vorführung des Betroffenen vor den libyschen Generalkonsul am 30. Juni 2005, also einen Zeitpunkt, der vor dem Zurückweisungshaftantrag liegt (vgl. dazu OLG München Beschluss vom 11. März 2005 in der Sache 34 Wx 23/05 – dok. bei Melchior).

Die Annahme des Antragstellers, der Betroffene sei marokkanischer Staatsangehöriger, gründet sich auf Vermutungen.

Soweit der Antragsteller im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde die Kopie eines Sprachgutachtens vorlegt (Bl. 76-80 GA), handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nur ganz eingeschränkt berücksichtigt werden kann. Dessen ungeachtet hat dieses - den Sachverständigen nicht ausweisende - Gutachten keine genügende Aussagekraft.