VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.12.2005 - 1 E 1639/05 (1) - asyl.net: M8170
https://www.asyl.net/rsdb/M8170
Leitsatz:
Schlagwörter: Feststellungsklage, Rechtsverhältnis, Passbeschaffung, Passverfügung, Verfahrensrecht
Normen: VwGO § 43 Abs. 1; VwGO § 44a
Auszüge:

Die erhobene Feststellungsklage ist bereits unzulässig.

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehung von natürlichen oder juristischen Personen untereinander (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 43 Rdnr. 11).

Abzugrenzen von den feststellungsfähigen Rechtsverhältnissen in diesem Sinne sind nicht feststellungsfähige Rechtsfragen. Nicht feststellungsfähig sind bloße Elemente, unselbständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 43 Rdnr. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 43 Rdnr. 15). Hierunter fällt auch die rechtliche Qualifizierung eines Handelns der Verwaltung als rechtswidrig, fehlerhaft oder strafbar (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 43 Rdnr. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 43 Rdnr. 16). Dies gilt umso mehr, als es vorliegend um behauptet rechtswidrige Verfahrenshandlungen geht, die im Verfahrensablauf noch weit von jeglicher vollstreckbarer Sachentscheidung entfernt sind. Nur hierauf können die vorgelagerten Verwaltungshandlungen nun aber gerichtet sein. Die Frage, ob bei derartigen vorgelagerten Verfahrenshandlungen bereits ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt oder nicht, ist insoweit mit dem Rechtsgedanken des § 44 a VwGO zu beantworten, sofern man in § 44 a VwGO nicht eine hiervon zu trennende besondere Zulässigkeitsvoraussetzung sieht. Diese Vorschrift hat jedenfalls den Zweck, zu verhindern, dass die Durchführung von Verwaltungsverfahren erschwert und die Zahl der Rechtsbehelfsverfahren erhöht wird. Eine Verfahrenshandlung in diesem Sinne ist jede behördliche Maßnahme, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens ist, ohne selbst dessen Sachentscheidung zu sein. Sie hat vielmehr einen die Sachentscheidung lediglich vorbereitenden Charakter. So ist es vorliegend. Kommt die Klägerin der Aufforderung nach, besorgt sich ihren iranischen Personalausweis aus dem Heimatland und legt ihn der Behörde vor, so kann dies den Beginn der Beobachtung der freiwilligen Ausreise darstellen, denn nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens wird sowohl für die freiwillige als auch für die zwangsweise Ausreise ein Identitätsdokument benötigt (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, Asylverfahrensgesetz, § 15 Rdnr. 11). Sollte die Klägerin nichts unternehmen und auch ihr Bemühen um Erhalt des Personalausweises nicht nachweisen, so wird der Beklagte gemäß § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden in der Fassung des Gesetzes zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21.03.2005 (Gesetz und Verordnungsblatt I Seite 229) gehalten sein, die für Vollstreckungsmaßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber zuständige Behörde, vorliegend das Regierungspräsidium Darmstadt, einzuschalten, die mit Vollstreckungsmaßnahmen zu beginnen hat. Ob das Regierungspräsidium Darmstadt sodann die Klägerin nochmals förmlich im Wege des Verwaltungsaktes verpflichtet, ein Identitätsdokument vorzulegen, ihr aufgibt, bei der Auslandsvertretung des Irans vorzusprechen und Identitätsdokumente zu beantragen und ihr etwa die zwangsweise Vorführung dorthin androht, braucht hier nicht problematisiert zu werden.