VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 26.04.2006 - 13 A 4126/05 - asyl.net: M8180
https://www.asyl.net/rsdb/M8180
Leitsatz:
Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, isolierte Anfechtungsklage, Zulässigkeit, Rechtsschutzinteresse, örtliche Zuständigkeit, Klageänderung
Normen: VwGO § 113
Auszüge:

Die aufrechterhaltene isolierte Anfechtungsklage ist unzulässig.

Grundsätzlich ist eine isolierte Anfechtungsklage im Hinblick auf die Spezialität der Verpflichtungsklage unzulässig. So auch in dem hier vorliegenden Fall. Das Begehren der Klägerin richtet sich auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nur weil die Verweigerung dieser Erlaubnis ebenfalls einen Verwaltungsakt darstellt, wäre zwangsläufig mit der Verpflichtung zu einer entsprechenden Regelung auch eine Aufhebung der bisherigen Ablehnung verbunden. Einer weitergehende eigenständige Beschwer der Klägerin ist mit der Ablehnung nicht verbunden.

Der Klägerin fehlt nach alledem das Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Anfechtungsklage. Die Ablehnung des Antrages durch den Beklagten als solches allein entfaltet keinerlei Beschwer mehr. Die Ablehnung steht der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung durch die nunmehr zuständige Freie und Hansestadt Hamburg nicht entgegen. Der Klägerin steht es frei, bei der für ihren jetzigen Wohnort zuständigen Behörde einen erneuten Antrag zu stellen.

Im Übrigen hätte die Klägerin durchaus ihre Verpflichtungsklage in abgewandelter Form weiterverfolgen können, so dass auch von daher kein Rechtsschutzinteresse für eine nunmehr isolierte Anfechtung der Ablehnung besteht. Schon das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 16.12.2005 - 10 ME 165/05 - darauf hingewiesen, dass ein auf ein Verpflichtungsbegehren gerichtetes Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss findet, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden wurde (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.05.1995 - 1 C 7/94 -). Das bedeutet, die nunmehr zuständige Verwaltungsbehörde hätte das Verfahren in dem Stadium fortführen müssen, in dem es sich zum Zeitpunkt der Zuständigkeitswechsels befand. M. a. W., die Klägerin hätte, wenn sie denn das Verfahren fortführen und nicht einfach ein neues Verfahren in Hamburg beginnen wollte, den Zuständigkeitswechsel durch eine Klageänderung - nämlich Wechsel des Beklagten - Rechnung tragen können.