Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Mit dem Zulassungsantrag wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) geltend gemacht. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob "irakische Staatsangehörige zum derzeitigen Zeitpunkt noch politischer Verfolgung unterliegen". In dieser Allgemeinheit vermag die aufgeworfene Frage einen Klärungsbedarf nicht zu begründen. Denn es liegt auf der Hand und bedarf daher nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, dass irakische Staatsangehörige nicht schon allgemein der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt sind.
Dieses Vorbringen vermag die begehrte Zulassung der Berufung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die Feststellung, dass in den Irak zurückkehrende Schiiten - auch bei Zugrundelegung der zur Zeit instabilen Verhältnisse im Irak - nicht schon wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit oder wegen illegalen Auslandsaufenthalts oder Asylantragstellung in Deutschland mit politischer Verfolgung rechnen müssen, sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens treffen lässt. Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung in Anknüpfung an die schiitische Glaubensrichtung liegen nicht vor.