VG Gießen

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Zitieren als:
VG Gießen, Urteil vom 07.03.2006 - 9 E 1804/05.A - asyl.net: M8187
https://www.asyl.net/rsdb/M8187
Leitsatz:

Asthma bronchiale der Stufen II bis III bei Kindern und Jugendlichen im Kosovo nicht behandelbar.

 

Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, medizinische Versorgung, Asthma bronchiale, Kinder, Jugendliche
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Asthma bronchiale der Stufen II bis III bei Kindern und Jugendlichen im Kosovo nicht behandelbar.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 AuslG) beschränkte Klage ist zulässig und begründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 29.07.1999 - 9 C 2/99 - m.w.N.) kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, dem heutigen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, begründen.

Das Gericht geht davon aus, dass das diagnostizierte Asthma bronchiale der Stufe II bis III im Kosovo bei Kindern und Jugendlichen nicht behandelbar ist und im Falle eines plötzlich auftretenden Asthmaanfalles und akuter Atemnot eine notfallmäßige Versorgung nach Angaben des Bundesamtes selbst (Informationszentrum Asyl und Migration: Serbien und Montenegro - Gesundheitswesen - vom März 2003, Bl. 22) nicht gewährleistet ist. Soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 21.07.2005 (Seite 4 unten bis Seite 5 oben) dagegen davon ausgeht, dass das Asthma bei den Klägern im Kosovo behandelbar sei und sich auf eine Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 02.04.2004 (Az.: RK 516.80, L 4 - 151 - 05/283242 1 S) bezieht, geht das Gericht davon aus, dass sich die Auskunft "ein Asthmasyndrom mit einer Pollinosis ist im Kosovo medizinisch behandelbar" auf einen erwachsenen Patienten bezieht, denn in der 13 Tage später ergangenen Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo (Pristina) vom 15.04.2004 wird ausgeführt, dass ein "mittelschweres Asthma bronchiale bei Erwachsenen ... im Kosovo medizinisch behandelbar" sei. Durch die Einschränkung der Behandelbarkeit des mittelschweren Asthma bronchiale auf Erwachsene geht das Gericht davon aus, dass das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo in Übereinstimmung mit dem zitierten Bericht des Bundesamtes über das Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro vom März 2003 davon ausgeht, dass ein Asthma bronchiale dagegen bei Kindern und Jugendlichen im Kosovo nicht behandelbar ist. Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gießen im Urteil vom 07.09.2004 (Az.: 9 E 1008/02.A), in der das Gericht davon ausgegangen ist, dass bei einem chronischen Asthma bronchiale mit immer wieder unvorhergesehen auftretenden akuten Asthmaanfällen, die eine unverzügliche Notfallbehandlung erforderlich machen, eine lebenserhaltende Behandlung von Kindern nicht möglich ist.