1. Bei der auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gestützten Aufforderung der Ausländerbehörde gegenüber einem Ausländer zum persönlichen Erscheinen handelt es sich nicht lediglich um eine nach § 44 a Satz 1 VwGO unselbständige Verfahrenshandlung.
2. Entscheidungen und deren Vorbereitungshandlungen - wie hier die Anordnung zum persönlichen Erscheinen - im Rahmen der Durchführung der Abschiebung oder deren bei der ausweisenden Ausländerbehörde beantragten Aussetzung nach rechtskräftig verfügter Ausweisung des Ausländers obliegen unabhängig vom gegenwärtigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Ausländers kraft Sachzusammenhangs der ausweisenden Ausländerbehörde.
1. Bei der auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gestützten Aufforderung der Ausländerbehörde gegenüber einem Ausländer zum persönlichen Erscheinen handelt es sich nicht lediglich um eine nach § 44 a Satz 1 VwGO unselbständige Verfahrenshandlung.
2. Entscheidungen und deren Vorbereitungshandlungen - wie hier die Anordnung zum persönlichen Erscheinen - im Rahmen der Durchführung der Abschiebung oder deren bei der ausweisenden Ausländerbehörde beantragten Aussetzung nach rechtskräftig verfügter Ausweisung des Ausländers obliegen unabhängig vom gegenwärtigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Ausländers kraft Sachzusammenhangs der ausweisenden Ausländerbehörde.
(Amtliche Leitsätze)