Das Anliegen der Antragsteller erscheint jedoch nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aussichtslos. Sie sind Roma aus dem Kosovo, waren als politische Flüchtlinge anerkannt, hatten Aufenthaltsbefugnisse und erhielten Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bis ihre Anerkennung widerrufen wurde. Die Antragsteller werden seit Januar 2005 nach § 60a AufenthG geduldet, weil eine Abschiebung von Roma in den Kosovo nicht möglich ist (Erlass des Senators für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen vom 21.12.2005, 05-12-01 Kosovo). Sie begehren Leistungen nach § 2 AsylbLG, obwohl sie unstreitig nicht 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben.
Die Antragsteller erkennen selbst, dass ihr Begehren aus dem Wortlaut des § 2 AsylbLG nicht herleitbar ist und berufen sich auf dessen Verstoß gegen höheres Recht, namentlich die Europäische Menschenrechtskonvention. Der ergebe sich daraus, dass ihnen die sonst zu gewährenden Leistungen nur deshalb versagt werden, weil sie während ihres länger währenden Aufenthaltes in Deutschland Leistungen nach anderen Normen als § 3 AsylbLG erhalten hätten. Es sei nicht gerechtfertigt, zwischen Ausländern, die sich bereits länger in Deutschland aufhalten, bei der Höhe der Sozialleistungen je nach dem zu unterscheiden, ob sie bereits für 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben.
Diese Argumentation kann nicht überzeugen. Nach der von den Antragstellern angeführten Rechtsprechung des EGMR ist eine Unterscheidung diskriminierend, wenn sich für sie keine objektive und nachvollziehbare Begründung anführen lässt, sie keinem legitimen Ziel dient oder unverhältnismäßig ist (Entscheidung vom 25.10.2005, Okpisz v. Germany, 59140/00, Rn. 33). Die von den Antragstellern beanstandete Unterscheidung zwischen verschiedenen Ausländergruppen anhand des Bezuges von Leistungen nach § 3 ff. AsylbLG ist insofern nicht zu beanstanden. Sie steht vor dem Hintergrund der Sonderstellung der in § 1 AsylbLG erfassten Personengruppen. Diese müssen generell nicht erst seit Kurzem in Deutschland leben. Gemeinsam ist ihnen vielmehr ein Status, der nicht zwangsläufig für einen in Zukunft noch länger andauernden Aufenthalt spricht und der oft ohne eingehende Prüfung von Voraussetzungen seiner Erteilung eingenommen werden kann. Die Beschränkung auf die Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG ist für diese Personen grundsätzlich gerechtfertigt, weil sie über kein verfestigtes Bleiberecht verfügen, darum keinen Anspruch auf soziale Integration haben und deshalb auch den für eine Integration erforderlichen Finanzbedarf nicht beanspruchen können (GK AsylbLG § 3 Rn. 4 m.w.N.). Diese Beschränkung gegenüber Personen mit absehbar längerem Aufenthalt in Deutschland erscheint nachvollziehbar und dient dem legitimen Ziel, Integrationshilfen auf die Menschen zu beschränken, deren Aufenthaltsstatus eine Integration absehbar ermöglicht. Diese Unterscheidung ist auch nicht unverhältnismäßig, weil die Leistungen nach § 3 ff. AsylbLG grundsätzlich die von Art. 1 Abs. 1, 20 GG garantierten Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein gewähren (BayLSG, B.v. 28.6.2005, L 11 B 212/05 AY - juris-).
Die von § 2 AsylbLG normierte Ausnahme von dieser Grundkonstellation verhindert, dass Hilfen zur Integration auf Dauer versagt werden, obwohl die tatsächliche Dauer des Aufenthaltsstatus der Betroffenen dagegen spricht, dass sie Deutschland wirklich bald verlassen, die Vermutung des nur vorübergehenden Charakter ihres Status faktisch widerlegt wurde. Die Aufenthaltsdauer der Antragsteller spricht nicht für einen längerfristigen Verbleib in Deutschland, weil sich ihr Status mit dem Widerruf ihrer Anerkennung als politische Flüchtlinge maßgeblich verändert hat.