VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Beschluss vom 12.01.2006 - S4 V 2809/05 - asyl.net: M8202
https://www.asyl.net/rsdb/M8202
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Aufenthaltsdauer, Rechtsmissbrauch, Mitwirkungspflichten, Falschangaben, Staatsangehörigkeit ungeklärt, Staatenlose, Libanon
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge:

Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflußt haben.

Nach summarischer Prüfung ist aber davon auszugehen, dass der Antragstellerin zu 1. vorgeworfen werden kann, die Dauer ihres Aufenthalts selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst zu haben. Rechtsmissbrauch setzt nach dem Beschluss des OVG Bremen vom 9.09.2005 (Az. 2 B 177/05) "ein subjektiv vorwerfbares Verhalten" voraus.

Die Antragstellerin zu 1. hat aber offenbar seit ihrer Einreise falsche Angaben gegenüber den Behörden (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Ausländeramt, Sozialamt) gemacht, soweit sie angab, staatenlose Palästinenserin zu sein. Ihre fortlaufenden Duldungen beruhen seit Jahren auf der (vermeintlich) ungeklärten Staatsangehörigkeit und der daraus resultierenden fehlenden Rückkehrmöglichkeit. Eine Abschiebung oder freiwillige Rückkehr der Antragstellerinnen kam in der Vergangenheit deshalb nicht in Betracht.

Gegenwärtig spricht einiges dafür, dass diese Angaben falsch sind.

Da sie in der Vergangenheit diesen Umstand verschwieg und angab, staatenloser Palästinenserin zu sein, wurde ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bislang geduldet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1. die Dauer ihres Aufenthalts im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG rechtmissbräuchlich selbst beeinflußt hat.