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VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Beschluss vom 16.12.2005 - 4 K 1316/05 - asyl.net: M8203
https://www.asyl.net/rsdb/M8203
Leitsatz:

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG wegen Wiedereinbürgerung verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot, wenn die Wiedereinbürgerung nach Verkündung der Abschaffung der "Inlandsklausel" am 23.7.1999 erfolgte.

 

Schlagwörter: Staatsangehörigkeit, Einbürgerung, Wiedereinbürgerung, Türkei, Türken, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Verlust
Normen: StAG § 25 Abs. 1
Auszüge:

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG wegen Wiedereinbürgerung verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot, wenn die Wiedereinbürgerung nach Verkündung der Abschaffung der "Inlandsklausel" am 23.7.1999 erfolgte.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälte ...... u. a. für das Klageverfahren wird abgelehnt, da die Voraussetzungen für die Gewährung nicht vorliegen. Das Verfahren hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Über die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 01.09.2005 hinaus kann sich die Antragstellerin auch aus den folgenden Gründen nicht auf einen im Hinblick auf die durch die Änderung des § 25 Abs. 1 StAG erfolgte unechte Rückwirkung rechtlich relevanten Vertrauensschutz berufen: Hierfür wäre maßgeblich, dass das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand der "Inlandsklausel" unter Abwägung aller Umstände gegenüber dem Interesse des Gesetzgebers an der Gesetzesänderung (Verstärkung der Verhinderung der doppelten Staatsbürgerschaft) überwiegt. Ein schutzwürdiges Vertrauen entfällt jedoch dann, wenn eine Gesetzesänderung angekündigt ist, noch bevor der hierdurch betroffene Tatbestand abgeschlossen ist. Dem Normadressaten ist es dann zuzumuten, sein Verhalten auf die Gesetzesänderung einzustellen (vgl. Degenhart, Staatsrecht I, 14. Aufl., 1998, Rdnr. 316a).

Vorliegend wurde die anstehende Gesetzesänderung bereits am 23.07.1999 verkündet und trat am 01.01.2000 in Kraft. Die Wiedereinbürgerung in die türkische Staatsangehörigkeit - auf diesen Zeitpunkt alleine kommt es an (vgl. Bay.VGH Beschl. v. 23.09.2005 - 5 C 05.2108-) - erfolgte jedoch erst durch Beschluss des Ministerrates der Türkei vom 21.04.2000. Für die Antragstellerin bestand daher durchaus die Möglichkeit, bis dahin ihren Antrag auf Wiedereinbürgerung noch zurück zu nehmen. Gründe, aus denen dies der Antragstellerin nicht möglich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.

Ein mittelbarer Zwang zur Wiedereinbürgerung, etwa wegen eines damit verbundenen Rechtserhalts eines Aufenthalts- und Erwerbsrechtes in der Türkei müssen hierbei außer Betracht bleiben. Vorliegend kommt hinzu, dass der Einwand der Antragstellerin, sie habe die türkische Staatsangehörigkeit nur erneut beantragt, um in der Türkei erbberechtigt zu sein und Grundbesitz erwerben zu können, ist zurückzuweisen, da seit 1995 die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit nicht mehr das Erbrecht, den Grundbesitzerwerb und das Niederlassungsrecht betrifft (Engst, ZAR 2005, 227, 231 mit Hinweis auf Cebecioglu, InfAuslR 1995, 297, der auf Art. 29 Satz 2 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des am 12.06.1995 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4112 vom 07.06.1995 verweist.).