OLG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.02.2006 - 20 W 269/05 - asyl.net: M8204
https://www.asyl.net/rsdb/M8204
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Personenstandsrecht, Namensrecht, Familienbuch, Eintragungen, Weißrussland, Weißrussen, Zwischennamen, Einbürgerung
Normen: EGBGB Art. 10 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1
Auszüge:

Die weitere Beschwerde der Aufsichtsbehörde ist gemäß §§ 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 45 Abs. 2, 48 Abs. 1 PStG, 27 FGG zulässig. Sie führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, da das Landgericht ohne Rechtsfehler und mit zutreffenden Erwägungen entschieden hat, dass die Erklärungen über den Wegfall der Vatersnamen der Beteiligten zu 1) und 3) mangels Rechtsgrundlage nicht entgegen genommen und in das Familienbuch eingetragen werden können.

Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört.

Im vorliegenden Falle ist es in der Person der Beteiligten zu 1) und 3) durch die Entlassung aus ihrer bisherigen belarussischen Staatsangehörigkeit und die Einbürgerung zu einem Wechsel des Personalstatuts gekommen. Ein solcher Wechsel des Personalstatuts hat zwar zur Folge, dass die Namensführung fortan dem jetzt maßgeblichen deutschen Recht unterliegt. Der bisherige Name einer Person wird jedoch grundsätzlich durch einen Statutenwechsel nicht berührt, sondern bleibt als solcher bestehen (BGHZ 147, 159/168). Damit unterliegt die Namensführung der Beteiligten zu 1) und 3) deren früherem Heimatrecht, welches für die Namensführung insgesamt und damit auch für die Führung von Zwischennamen maßgeblich ist (vgl. BGH NJW 1993, 2245; Palandt/Heldrich, a.a.O., EGBGB Art. 10 Rn. 7).

Wie das Landgericht zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, haben die Beteiligten zu 1) und 3) jeweils mit der Geburt nach dem seinerzeit jeweils für sie geltenden sowjetischen bzw. belarussischen Heimatrecht die aus dem jeweiligen Vatersnamen abgeleiteten Zwischennamen als Bestandteil des bürgerlichen Namens erworben, die als solche zutreffend auch in die deutschen Personenstandsbücher aufgenommen wurden (vgl. hierzu BGH NJW 1971, 1521; Hepting-Gaaz, BStG, § 21 Rn. 292; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht "UdSSR", S. 50).

Durch die Einbürgerung hat sich zwar das Personalstatut der Beteiligten zu 1) und 3) geändert. Das für das Namensrecht nunmehr maßgebliche deutsche Recht geht im Falle der Einbürgerung jedoch von der Beibehaltung des bisherigen Namens aus und gestattet eine Änderung des Namens nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung oder nach den allgemeinen Regeln der Namensangleichung nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen IPR. Beide Voraussetzungen hat das Landgericht hier zutreffend verneint.

Die Beteiligten zu 1) und 3) sind weder Vertriebene noch Spätaussiedler oder deren Ehegatten und Abkömmlinge und zählen deshalb nicht zu den Personengruppen, für die § 94 Abs. 1 Satz 1 BVFG durch eine spezielle gesetzliche Regelung ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten Bestandteile ihres Namens abzulegen, die im deutschen Namensrecht - wie Zwischennamen - nicht vorgesehen sind.

Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen für eine Namensangleichung nach den allgemeinen Regeln des deutschen IPR (vgl. hierzu BayObLGR 1993, 94; OLG Frankfurt OLGR 2002, 138) nicht gegeben. Denn eine derartige Anpassung kommt nur dann in Betracht, wenn nebeneinander oder zeitlich nacheinander auf einen Lebenssachverhalt verschiedene Rechtsordnungen anzuwenden sind, die sich inhaltlich widersprechen oder Lücken aufweisen, so dass eine Harmonisierung erforderlich ist (vgl. Palandt/Heldrich, a.a.O., Einl. vor Art. 3 EGBGB Rn. 32; BGH NJW-RR 1986, 1005; BGH NJW 1995, 58). Eine solche Anpassungslage liegt indes nicht vor. Die auf den gesetzlichen Regelungen des früheren Heimatrechtes der Beteiligten zu 1) und 3) beruhenden Namen stehen nicht im Widerspruch zu dem jetzigen Personalstatut, da sie die nach deutschen Namensrecht zwingend notwendigen Namensteile des Vornamens und des Familiennamens enthalten. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Namensbestand zusätzlich jeweils der dem deutschen Recht nicht geläufige Zwischenname ist.