Dem Eilantrag des Antragstellers ist deswegen stattzugeben, weil die von ihm mit seiner Klage angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin offensichtlich rechtswidrig ist und daher die kraft Gesetzes eingetretene sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung nicht weiter aufrecht erhalten werden kann.
Die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin folgt daraus, dass diese das ihr eröffnete Ermessen nicht ausgeübt hat. Zwar geht die Antragsgegnerin zutreffender Weise davon aus, dass die Verlängerung der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts voraussetzt. Zutreffend prüft die Antragsgegnerin zudem, ob im Falle des Antragstellers ein Sachverhalt vorliegt, der es rechtfertigt, ausnahmsweise von der Erteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, und verneint das Vorliegen dieser Voraussetzungen.
Die Antragsgegnerin hat jedoch offensichtlich nicht gesehen, dass ihr trotz fehlender Unterhaltssicherung und Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nach § 30 Abs. 3 AufenthG ein Ermessen eröffnet ist. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Anhaltspunkte dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau nicht mehr bestehen könnte, liegen nicht vor. Hat aber die Antragsgegnerin das ihr eröffnete Ermessen nicht ausgeübt, führt dies zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Verfügung.
Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsgegnerin davon ausgehen wollte, dass die Ausführungen in Absatz 7 und 8 auf Blatt 2 ihrer Verfügung als Ermessensausübung anzusehen wären, erwiese sich die Verfügung gleichwohl als offensichtlich rechtswidrig. Bei einer solchen Ermessensbetätigung hätte die Antragsgegnerin zwingend berücksichtigen müssen, dass die Ehefrau des Antragstellers über eine Niederlassungserlaubnis verfügt (§ 101 Abs. 1 AufenthG). Unzureichende Unterhaltssicherung kann bei ihr nicht zum Anlass genommen werden, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch Ausweisung zu beenden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers und die damit zwangsläufig verbundene Ausreisepflicht wäre somit zwangsläufig mit einer faktischen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft verbunden. Dies dürfte jedoch weder mit Art. 6 Abs. 1 GG noch mit Art. 8 EMRK zu vereinbaren sein.