Weiter hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass in seinem Fall auf Grund veränderter Sachlage nunmehr ein - insoweit allein in Betracht kommendes - Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich Afghanistan vorliegt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Ausländerbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt auf entsprechende telefonische Rückfrage des Einzelrichters bestätigt hat, dass das IOM in Kabul (Herr David) über die beabsichtigte Rückführung des Antragstellers informiert sei und daher davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller nach seiner Ankunft durch das IOM Betreuung erfahren würde. Soweit der Antragsteller demgegenüber behauptet, abgeschobene Asylbewerber würden grundsätzlich keine Unterstützung durch das IOM erhalten, wird dies durch einen vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport übermittelten Tätigkeitsbericht des Herrn David, IOM Kabul, widerlegt, in dem u. a. ausgeführt wird, dass auch abgeschobene Rückkehrer über die Reintegrationsprogramme in Afghanistan informiert werdne sollten, da diese auch für sie gelten würden und bei der Wiedereingliederung in dieser besonderen Situation sehr behilflich seien. Wenn es sich nicht um Straftäter handele, sei eine vorherige mögliche Abschiebehaft kein Hindernis, auch bei deutschen Institutionen (z. B. ISAF) einen Arbeitsplatz zu erhalten. Unter Berücksichtigung dieser sowie der sich aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.06.2005 ergebenden Auskunftslage vermag das Gericht auch im Hinblick auf die sonstigen Ausführungen des Antragstellers nicht zu erkennen, dass dieser als volljähriger junger Mann im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbar drohenden, extremen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt werde.